Bundesrat beschließt Gesetz zum Schutz von Paketboten

Der Bundesrat hat am 08.11.2019 den Weg für das Paketboten-Schutz-Gesetz freigemacht. Mit dem Gesetz wird insbesondere eine Nachunternehmerhaftung eingeführt. Die Neuregelungen können wie geplant noch vor dem Weihnachtsgeschäft in Kraft treten.

Einführung der Nachunternehmerhaftung

Das Gesetz führt in der Versandbranche die sogenannte Nachunternehmerhaftung ein: Sie verpflichtet Versandunternehmen, Sozialbeiträge für säumige Subunternehmer nachzuzahlen. Damit stellt sie sicher, dass Sozialversicherungsbeiträge auch bei Nachunternehmerketten abgeführt werden. In der Bau- und Fleischbranche gilt diese Haftungsregel bereits und hat sich laut Gesetzesbeschluss auch bewährt. Umgehen können Unternehmen die Haftung nur, wenn sie mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung belegen, dass ihre Subunternehmen vorab besonders geprüft sind. Krankenkassen und Berufsgenossenschaften stellen eine solche Bescheinigung dann aus, wenn Subunternehmen die Sozialbeiträge bisher ordnungsgemäß abgeführt haben.

Ausnahme für Speditionsunternehmen

Der Gesetzesbeschluss geht auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zurück, die damit eine Forderung der Länder aus dem April 2019 aufgegriffen hat. Der Bundestag hat den Regierungsentwurf teilweise geändert, um Speditionsunternehmen von der Nachunternehmerhaftung auszunehmen. Bei ihnen sei die finanzielle Leistungsfähigkeit aufgrund anderer Bestimmungen gewährleistet, heißt es zur Begründung. Ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Haftung aufgenommen hat er jedoch die stationäre Bearbeitung von Paketen. Gemeint ist damit das Sortieren von Paketen für den weiteren Versand in Verteilzentren. Diese erfolge regelmäßig durch Beschäftigte von Subunternehmen, deren soziale Absicherung verbessert werden müsse.

Redaktion beck-aktuell, 11. November 2019.