Grundrente: Einkommen des Ehepartners darf angerechnet werden

Bei der Grundrente wird das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten – anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – angerechnet. Das ist mit dem Grundgesetz vereinbar, meint das BSG. 

Wer Grundrente bezieht, aber mit jemandem verheiratet ist, der genug hat, um beide über die Runden zu bringen, muss eine Kürzung seiner Rente hinnehmen, meint das BSG – obgleich das nicht für andere Lebensgemeinschaften gilt (Urteil vom 27.11.2025 – B 5 R 9/24 R).

Die Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, befand der 5. Senat. Bei Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährt werden, verfüge der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum. Laut BSG war sein erklärtes Regelungsziel, den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur in Abhängigkeit von einem "Grundrentenbedarf" zu gewähren. Dieser sollte nicht den Haushalten mit Einkommen zugutekommen, die ihn wirtschaftlich nicht bräuchten. Ausdrücklich nicht gewollt war laut BSG indes eine Bedürftigkeitsprüfung, wie sie in den Grundsicherungssystemen üblich ist.

Sodann erläutert das Gericht, warum es keine Diskriminierung von Eheleute sah: Diese unterlägen einer gesteigerten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht. Dagegen schuldeten die Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander keinen gesetzlichen Unterhalt. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme, dass ein verheirateter Versicherter besser abgesichert sei als eine nicht verheiratete Versicherte, eine sachliche Erwägung, die jedenfalls vertretbar sei. Entsprechend hatte bereits die Vorinstanz entschieden.

BSG, Urteil vom 27.11.2025 - B 5 R 9/24 R

Redaktion beck-aktuell, bw, 27. November 2025.

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