Grundrente: Anrechnung des Ehegatteneinkommens verfassungsgemäß

Ein Grundrentenzuschlag zur Altersrente scheidet aus, wenn das anzurechnende Einkommen des Ehegatten höher ist als der Zuschlag. Das LSG Nordrhein-Westfalen hält diese Regelung für verfassungsgemäß – Verheiratete würden dadurch nicht benachteiligt.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte einer Frau eine Altersrente bewilligt. Einen Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung berücksichtigte sie nicht, weil das anzurechnende Einkommen des Ehemannes höher als der Zuschlag war. Die Versicherte rügte, dass die Einkommensanrechnung gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG verstoße. Verheiratete und unverheiratete Menschen würden ungleich behandelt. Eheleute würden benachteiligt, weil das Gesetz bei unverheirateten Personen keine Einkommensanrechnung vorsehe.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das LSG bestätigte die Vorinstanz in der Ansicht, dass die Anrechnungsregelung nicht verfassungswidrig ist (Urteil vom 30.01.2024 – L 18 R 707/22). Das Gericht sah zwar auch den Nachteil der Einkommensanrechnung, ist aber der Auffassung, dass dieser bei einer Gesamtbetrachtung aller an die Ehe beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerschaft anknüpfenden Regelungen sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in anderen Regelungsbereichen im Ergebnis ausgeglichen wird.

Das LSG argumentiert mit dem Ziel der Grundrente: Mit ihr solle nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur die Lebensarbeitsleistung anerkannt, sondern auch erreicht werden, dass langjährig Versicherte besser versorgt sind. Dieses Ziel werde erreicht. Dem Grundrentenberechtigten verbleibe bei Einbeziehung des Einkommens des Ehegatten ein Einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfs. Er stehe besser da als jemand, der wenig oder gar nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtend versichert gearbeitet habe und entsprechend wenig oder gar nicht in diese eingezahlt habe.

Das gelte zwar auch für jemanden, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit jemandem zusammenlebe, der entsprechende Einkünfte habe. Allerdings seien Ehepartner aufgrund der unterhaltsrechtlichen wechselseitigen Verpflichtung wirksamer als in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft versorgt. Das LSG hat die Revision zugelassen.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2024 - L 18 R 707/22

Redaktion beck-aktuell, bw, 15. März 2024.