Arbeitsunfall beim Abholen von Arbeitsschlüsseln nach privatem Ausflug

Kann ein Arbeitsunfall vorliegen, wenn eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt, weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abholen wollte? Das BSG hat das unter bestimmten Voraussetzungen bejaht.

Die Arbeitnehmerin fuhr am Unfalltag früh morgens von einem privaten Wochenendausflug zurück zu ihrer Wohnung, um dort Schlüssel und Unterlagen, die sie für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums benötigte, zu holen. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte sie mit ihrem Pkw und wurde schwer verletzt.

Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen hatten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt. Die Revision der Frau vor dem BSG war insoweit erfolgreich, als die Rechtssache erneut an das LSG Nordrhein-Westfalen verwiesen wurde.

Das BSG stellte klar, dass sich die Verunfallte auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben könnte, nämlich dann, wenn sie den Weg zur Aufnahme der Arbeitsschlüssel und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt habe.

Aber auch falls keine solche Weisung feststellbar sei, könne sie auf einem versicherten Weg verunfallt sein, nämlich dann, wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war. Die hierfür erforderlichen Feststellungen habe nun das LSG nachzuholen, so die Kasseler Bundesrichterinnen und -ichter (Urteil vom 26.09.2024 – B 2 U 15/22 R).

BSG, Urteil vom 26.09.2024 - B 2 U 15/22 R

Redaktion beck-aktuell, gk, 26. September 2024.