Der BGH hat eine Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Lufthansa für unwirksam erklärt. Sie sah vor, dass Fluggäste, die die Couponreihenfolge ihrer gebuchten (Anschluss-)Verbindungen nicht einhalten, mit einer Nachkalkulation des Flugpreises rechnen müssen. Diese Regelung sei zu allgemein, da sie Fluggäste benachteilige, die die Couponreihenfolge aus unvorhergesehenen Gründen nicht einhalten könnten (Urteil vom 28.10.2025 – X ZR 110/24).
Wer für seine Reise von Frankfurt nach New York City richtig sparen möchte, könnte auf eine kluge Idee kommen: Statt eines Direktflugs könnte man eine Verbindung von einem anderen Startflughafen buchen, der praktischerweise in Frankfurt seinen Zwischenstopp hat. Zum Teil winken durch den Multitarif erhebliche Ersparnisse. Am Ende ist man am gleichen Ziel, nur die Couponreihenfolge der Airline wurde nicht ganz so ernst genommen.
Für die Preispolitik der Airlines ist das ein Problem. Die Lufthansa regelte deshalb in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB), dass der Flugpreis in solchen Fällen "entsprechend [der] geänderten Streckenführung nachkalkuliert" werden darf. In dieser Allgemeinheit hielt der BGH, wie zuvor das OLG Köln, diese Klausel nun für unwirksam.
Günstige Flugpakete gehören dazu
Der X. Zivilsenat unterzog der Klausel einer AGB-Inhaltskontrolle und stellte eine unangemessene Benachteiligung wider Treu und Glauben fest (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB). Zu Unrecht unterscheide die Klausel nämlich nicht zwischen Kundinnen und Kunden, die die günstigeren Tarife von Verbindungsflügen bewusst zu ihrem Vorteil ausnutzten und solchen, die tatsächlich an der Wahrnehmung einer Teilstrecke verhindert seien (sogenannten "Schicksalskunden"). Der (Einzel-)Flugpreis dürfe nicht in beiden Fällen hochkorrigiert werden.
Zur Begründung wog der Senat die einschlägigen Interessen ab: Die Airlines hätten durchaus ein berechtigtes Interesse daran, ihre Flugpreise autonom am Markt auszurichten und insbesondere auch Flüge etwa in Verbindung mit Zubringerflügen günstiger anzubieten als einen der Flüge allein (wie der BGH schon 2010 entschieden habe.). Dieses Interesse überwiege gegenüber den Fluggästen aber nicht in allen Konstellationen, die die ABB-Klausel zulasse.
Sparfüchse und Schicksalskunden
Sehr wohl könne eine solche Regelung zu Lasten von Fluggästen gehen, die sich den Multitarif von vornherein nur zum Teil zunutze machen wollten. Die freien Tarifgestaltungen würden ansonsten ihr Ziel verfehlen, so der Senat. Anders liege es jedoch bei Gästen, die aufgrund von unvorhergesehenen Umständen nur einen Teil der Leistung in Anspruch nehmen könnten. Diese hätten wiederum ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht auch noch den Teil der Strecke zu verlieren, den sie noch wahrnehmen können.
Der Senat betonte, dass Airlines den Missbrauch der Multitarife nicht etwa daher vorbeugen dürfen, dass der Einzelflug plötzlich einen objektiv höheren Wert habe. Das schutzwürdige Interesse bestehe vielmehr nur daran, die eigene Preisstruktur aufrechtzuerhalten. Gegenüber "Schicksalskunden" gehe das allerdings ins Leere, da diese die Preisstruktur nicht von vornherein zu untergraben versuchten. Eine Nachkalkulation in beiden Fällen verstoße gegen das Übermaßverbot.
Zwar sei schwierig nachzuweisen, ob ein Fluggast nun von vornherein nur einen Teil der Flugstrecke nutzen wollte. Das lasse sich allerdings durch eine Regelung lösen, die dem Fluggast im Zweifel die Darlegungslast für die vollständig geplante Reise auferlege.


