Die Lufthansa will mit ihrer Regelung der Jagd nach Schnäppchen einen Riegel vorschieben. Denn es kommt vor, dass es billiger ist, einen Hin- und Rückflug zu buchen, als ein One-Way-Ticket für die gleiche Strecke. Das kann Kunden und Kundinnen auf die Idee bringen, anstelle des teureren Einfach-Tickets Hin- und Rückflug zu buchen und den nicht benötigten Flug einfach verfallen zu lassen. Die Nachkalkulation soll ein solches Vorgehen unattraktiv machen.
Doch was ist, wenn ein Flug aus anderen Gründen nicht angetreten wird, zum Beispiel wegen Krankheit? Hier schieße die Lufthansa mit ihrer generellen Nachzahlungspflicht über das Ziel hinaus, meint das OLG Köln (Urteil vom 07.06.2024 – 6 U 139/23, nicht rechtskräftig). Sie benachteilige Kunden unangemessen, die eine Teilstrecke unfreiwillig und unverschuldet nicht in Anspruch nehmen können. In diesen Fällen habe die Fluggesellschaft – anders als bei Klienten, die ihre Tarifstruktur bewusst ausnutzten, um sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen – kein berechtigtes Interesse an einer Nachzahlung.
Gegen das Urteil kann Revision zum BGH eingelegt werden. Das OLG hat das Rechtsmittel zugelassen, weil es der Sache grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Bereits 2008 hatte das OLG Frankfurt a.M. eine andere Klausel für unzulässig erklärt, mit der Fluggesellschaften der Umgehung ihrer Preisgestaltung entgegenwirken wollten. Die damalige Klausel hatte den Anspruch auf Weitertransport ausgeschlossen, wenn Reisende Teile eines Hin- und Rückflugscheins nicht nutzten.