Vorinstanz ging von voller Schuldfähigkeit aus
Nach den Feststellungen des LG vergewaltigte der Angeklagte in der Nacht zum 05.08.2020 das Mädchen auf einem Brachgelände in der Nähe der Rummelsburger Bucht und erwürgte sie anschließend, um die begangene Straftat zu verdecken. Das LG hat – sachverständig beraten – angenommen, der an einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung mit Impulskontrollstörungen leidende und bereits zwischen 2001 und 2014 wegen Vergewaltigung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Angeklagte habe trotz seiner Krankheit und des Einflusses von Drogen und Alkohol voll schuldfähig gehandelt.
BGH: Subjektive Tatseite muss erneut beleuchtet werden
Der in Leipzig ansässige Fünfte Strafsenat des BGH hat dies jetzt als rechtsfehlerhaft beanstandet, weil das LG dabei in nicht tragfähiger Weise auf widerlegte Angaben des Angeklagten und seine Leistungsfähigkeit bei der Tatverdeckung abgestellt habe. Zudem seien der Einfluss der Krankheit und derjenige von Alkohol und Drogen auf die Tatbegehung nur isoliert und nicht in der gebotenen Gesamtschau abgehandelt worden. Dies entziehe auch der Annahme des im Ausschlussverfahren ermittelten Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht die Grundlage. In Frage komme aber, dass der Angeklagte ein anderes Mordmerkmal verwirklicht habe, was aber gesonderter Untersuchung bedürfe. Der Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung erfordert nach Ansicht des BGH, die subjektive Tatseite neu zu untersuchen.
Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus muss geprüft werden
Die Feststellungen des LG zum objektiven Tatgeschehen hat der Senat dagegen bestehen lassen, weil die Beweiswürdigung des LG diesbezüglich rechtsfehlerfrei sei. Insoweit hat der Senat die Revision des Angeklagten verworfen. Im Übrigen bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Der BGH wies darauf hin, dass das LG auch prüfen müsse, ob der Angeklagte gegebenenfalls im psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist.