Anmerkung von
Rechtsanwalt Holger Grams, Kanzlei GRAMS Rechtsanwälte, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München
Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 18/2019 vom 05.09.2019
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Sachverhalt
Der Kläger ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Die Beklagte war als Versicherungsberaterin mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 GewO a. F. tätig und als solche im Versicherungsvermittlerregister registriert. Sie bot im Internet die Beratung von Versicherungsnehmern der privaten Krankenversicherung über einen Tarifwechsel nach § 204 VVG an. Sie vereinbarte mit den Vesicherungsnehmers für den Fall des Zustandekommens eines Tarifwechsels («Erfolgsfall») das Achtfache der monatlichen Ersparnis infolge des Wechsels (zzgl. MWSt) als Honorar.
Der Kläger hält die Vereinbarung eines solchen Erfolgshonorars für unzulässig und mahnte die Beklagte deswegen ab. Die Klage hatte im Wesentlichen in allen Instanzen Erfolg.
Rechtliche Wertung
Die Beklagte habe als Versicherungsberaterin den Regelungen des früheren RBerG bzw. später des RDGEG unterlegen, erläutert der BGH. Ein Versicherungsberater dürfe keinen Versicherungsmaklervertrag im Zusammenhang mit der Beratung zu einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung abschließen.
Bei einem Versicherungsmaklervertrag knüpfe der Vergütungsanspruch des Maklers gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB an den Erfolg der Maklerleistung an. Dies bedeute aber nicht, dass ein Versicherungsberater einen solchen Maklervertrag abschließen dürfe. Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars in § 4 Abs. 2 Satz 2 RDGEG knüpfe nicht an die rechtliche Natur der vertraglichen Vereinbarung an, sondern an die berufliche Stellung desjenigen, der die in Rede stehenden Dienstleistungen erbringt. Wer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit dieses Verbot zu beachten habe, könne weder einen Maklervertrag noch einen Versicherungsmaklervertrag in zulässiger Weise abschließen (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1977 - IV ZR 55/75, BeckRS 1977, 31116342). Ein solcher Vertrag sei nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2009 - IX ZR 167/07, NJW 2009, 3297 m.w.N.).
Auch aus § 34d Abs. 2 Satz 2 GewO ergebe sich nicht, dass Versicherungsberater Erfolgshonorare vereinbaren dürften. Danach sei Versicherungsberater, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein, den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät, den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt. Mit dieser Festlegung, welche Tätigkeiten einem Versicherungsberater gestattet sind, werde nicht geregelt, in welcher Weise er seine Vergütung berechnen darf.
Diese rechtliche Bewertung sei auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG verfassungskonform. Es stelle keine unzulässige Beeinträchtigung der Berufsfreiheit dar, dass die Tätigkeit des Versicherungsberaters nun nicht mehr nach dem RBerG a.F., sondern nach der GewO erlaubnispflichtig sei. Aus der Regelung in der GewO folge aber nicht, dass Versicherungsberater nun, anders als Rechtsanwälte, nicht mehr dem Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars unterlägen.
Praxishinweis
Für den Versicherungsmakler ist eine solche Tarifwechselberatung zulässig (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 28.06.2018 - I ZR 77/17, BeckRS 2018, 24702, Anmerkung Günther, FD-VersR 2018, 411659).
Anders als das Berufungsgericht im vorliegenden Fall (OLG Hamburg, Urteil vom 15.03.2018 - 5 U 67/13, BeckRS 2018, 46068) hat das OLG München ein Erfolgshonorar auch für Versicherungsberater als zulässig erachtet (Urteil vom 29.11.2018 – 6 U 2157/18, BeckRS 2018, 46187). Gegen dieses Urteil ist aber Revision beim BGH anhängig (Az. I ZR 19/19).
Inzwischen ist die Beklagte nicht mehr als Versicherungsberaterin, sondern als Maklerin tätig. Gleichwohl bestätigte der BGH das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte sich die Option, wieder als Versicherungsberaterin tätig zu sein, ausdrücklich offengehalten habe.