Urteil zu Frankfurter Gleisstoß rechtskräftig

Das Urteil gegen einen in der Schweiz lebenden Eritreer, der eine Mutter und ihren Sohn am Frankfurter Hauptbahnhof vor einen einfahrenden Zug gestoßen hat, ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat das unter anderem auf Mord und versuchten Mord lautende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt. Da der Mann zum Tatzeitpunkt aufgrund einer krankhaften Wahnvorstellung schuldunfähig war, wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Mutter und Kind ins Gleisbett gestoßen

Der zur Tatzeit 40-Jährige lebte seit 2005 in der Schweiz. Seit Herbst 2018 litt er unter einer paranoiden Schizophrenie. Der Vorfall in Frankfurt ereignete sich Ende Juli 2019. Am Morgen des 29.07.2019 beobachtete der Beschuldigte an einem Bahnsteig im dortigen Hauptbahnhof hinter einer Säule stehend eine Mutter und deren achtjährigen Sohn, die auf die Einfahrt ihres Zuges warteten. Als der Intercity-Express einfuhr, versetzte der Beschuldigte zunächst der Mutter einen kräftigen Stoß in den Rücken. Diese stürzte ins Gleisbett und konnte sich nur durch Wegrollen vor dem herannahenden Zug retten. Unmittelbar darauf stieß der Beschuldigte auch den Sohn vor den einfahrenden Zug. Das Kind wurde von dem Zug überrollt und getötet.

Beschuldigter durch Wahnvorstellungen geleitet

Der Beschuldigte handelte dabei krankheitsbedingt in der Wahnvorstellung, andere Menschen auf Befehl innerer Stimmen vernichten zu müssen. Auf der anschließenden Flucht vor einer ihm bedrohlich erscheinenden Menschenmenge stieß er noch die Nebenklägerin zu Boden, um sich Platz zu verschaffen. Dadurch erlitt die Nebenklägerin unter anderem eine komplizierte Ellbogenfraktur.

LG geht von Schuldunfähigkeit aus

Das LG hatte die drei rechtswidrigen Taten als Mord, versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und, soweit es die Nebenklägerin betrifft, als Körperverletzung gewertet. Jedoch sei der Angeklagte wegen der paranoiden Psychose bei der Begehung der Taten schuldunfähig gewesen. Aufgrund seiner Gefährlichkeit hat das LG seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der BGH hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Beschuldigten als unbegründet und eine Revision der Nebenklägerin, mit der diese die rechtliche Einordnung der zu ihrem Nachteil begangenen Tat als Körperverletzung und nicht als Tötungsversuch gerügt hat, als unzulässig verworfen. Damit ist das Urteil des LG rechtskräftig.

BGH, Beschluss vom 31.08.2021 - 2 StR 129/21

Redaktion beck-aktuell, 27. September 2021.