Holocaustleugnung ans Finanzamt: Ist das öffentlich genug?
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Zweimal ist eine notorische Holocaustleugnerin bereits wegen Volksverhetzung verurteilt worden. Ein weiteres Verfahren endete mit einem Freispruch – weil die Äußerungen in einem Fax an das Finanzamt standen. Ob es dabei bleibt, prüft jetzt der BGH.

Im Zentrum steht die Frage, wann von einer Verbreitung die Rede sein kann. Die Bundesanwaltschaft argumentierte, dass auch bei einem Fax an ein Finanzamt, wie im vorliegenden Fall, mit einer Kettenverbreitung zu rechnen sei. Der Absender könne den Personenkreis nicht kontrollieren, an den das Schreiben weitergereicht werde.

Anders der Verteidiger der einschlägig vorbestraften Angeklagten aus dem oberbayerischen Ebersberg: Er argumentierte, dass selbst bei der Weitergabe an Strafverfolgungsbehörden immer nur jene Menschen mit dem Schreiben zu tun hätten, die sich damit dienstlich befassten. Das sei ein eng begrenzter Personenkreis.

Der BGH will seine Entscheidung dazu am 25. September verkünden (Az.: 3 StR 32/24). Der Vorsitzende Richter Jürgen Schäfer sprach von einer interessanten Rechtsfrage. Er diskutierte auch andere Versionen: Was sei etwa, wenn man ein Schreiben mit verwerflichem Inhalt nicht an eine Behörde, sondern an eine Privatperson schicke?

Kein Zweifel an erneuter Holocaustleugnung

Die Angeklagte, die schon zweimal wegen Volksverhetzung im Gefängnis gesessen hatte, war nicht zur Revisionshauptverhandlung erschienen. Dass sie in dem 339 Seiten langen Schreiben, das sie 2021 an das Finanzamt München schickte, den Holocaust leugnet, steht wohl außer Frage. Zumindest sah das auch das LG München II so, sprach sie aber dennoch vom Vorwurf der Volksverhetzung frei.

Denn das Dokument sei als Einspruch zu einem Steuervorgang gemeint und behandelt worden. Die Verfasserin habe es weder darauf abgesehen noch es billigend in Kauf genommen, dass es an einen größeren Personenkreis weitergegeben werde. Ferner habe man die "hohe Datensensibilität der Finanzbehörden und die Verschwiegenheitspflicht" berücksichtigt. Gegen diese Entscheidung hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Redaktion beck-aktuell, bw, 22. August 2024 (dpa).