beck-aktuell: Herr Huff, worum ging es in dem Berliner Fall?
Martin W. Huff: Es ging um einen Kollegen, einen niedergelassenen Anwalt und Syndikusrechtsanwalt, spezialisiert im Umweltrecht. Er wollte einen ordentlichen Kanzleisitz haben, aber eben nicht in Form eines klassischen festen Büros. Daher mietete er sich in einem modernen Berliner Workspace ein. Dort hatte er einen Briefkasten, Telefonanschluss, Homepage, E-Mail-Adresse und eine Handynummer. Für Mandanten konnte er bei Bedarf Besprechungsräume anmieten.
beck-aktuell: Und der Rechtsanwaltskammer Berlin genügte das nicht?
Huff: Nein. Die Kammer meinte, stundenweise angemietete Räume reichten nicht. Sie verlangte einen dauerhaft zur Verfügung stehenden Raum und erteilte dem Kollegen eine missbilligende Belehrung – ein Verwaltungsakt, gegen den er vor den Anwaltsgerichtshof zog.
"Der AGH war modern – der BGH nicht"
beck-aktuell: Der AGH Berlin hat ihm Recht gegeben.
Huff: Ja. Er sagte: Ein anmietbarer Raum genügt, weil niemand ohne Termin kommt. Die Kammer wollte das nicht akzeptieren und ging zum BGH.
beck-aktuell: Dort fiel die Entscheidung eher unerfreulich für die Anwaltschaft aus. Wie hat der BGH argumentiert?
Huff: Sehr lehrbuchmäßig, aber geistig wie eine Reise in die 80er-Jahre. Ich bin seit 1986 Anwalt – und fühlte mich in diese Zeit zurückversetzt. Der BGH sagt: Die BRAO verlange in § 27 BRAO, dass der Anwalt eine Kanzlei "einrichtet und unterhält". Daraus folge ein dauerhaft nutzbarer Büroraum. Das leitet der Anwaltssenat aus der Entwicklung seit 1959 ab.
"Die Senatsbegründung wirkt teilweise fast zynisch"
beck-aktuell: Obwohl viele Anwältinnen und Anwälte heute mobil arbeiten oder mehrere Standorte nutzen?
Huff: Genau. Diese Realität blendet der BGH aus. Und er begründet die Entscheidung zusätzlich mit der notwendigen Aufbewahrung von Unterlagen und der weiterhin nicht durchgehend funktionierenden elektronischen Kommunikation mit den Gerichten. Das wirkt fast zynisch.
Das gilt auch für eine weitere Passage im Urteil: Der Kollege verdiente rund 40.000 Euro neben seiner Syndikustätigkeit. Ein festes Büro würde etwa 14.000 Euro im Jahr kosten. Doch der BGH formuliert lapidar, es sei "nicht ersichtlich", dass sich in Berlin kein wirtschaftlich tragbarer Raum finden lasse.
beck-aktuell: Zumal der Anwalt in fünf Jahren nach eigenen Angaben nur sechs Mandantengespräche vor Ort geführt hat …
Huff: Dennoch meint der BGH, ein weniger repräsentativer Standort sei zumutbar. Ich verstehe nicht, was den Senat da geritten hat. Und dort sitzen zwei Anwaltsrichter – das macht die Entscheidung nicht nachvollziehbarer.
"Auch Anwälte in größeren Kanzleien müssen Besprechungsräume buchen"
beck-aktuell: Der BGH verweist auch auf die Notwendigkeit vertraulicher Räume. Haben die Richterinnen und Richter damit nicht einen Punkt?
Huff: Ein vertraulicher Raum ist selbstverständlich nötig. Aber dafür braucht man keinen dauerhaft gemieteten Raum. In jeder größeren Kanzlei buchen Anwältinnen und Anwälte Besprechungsräume, wenn eine Besprechung ansteht – genau wie im Coworking-Space. Der BGH fordert aber eine dauerhafte Einrichtung bestimmter Räumlichkeiten, in denen der Anwalt "gewöhnlich angetroffen werden kann". Das ist lebensfremd. Es geht um Erreichbarkeit, nicht um permanente Präsenz.
beck-aktuell: Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht, aber es macht die Runde. Was hören Sie aus den Anwaltskammern? Schließlich gibt es jede Menge Anwältinnen und Anwälte mit einer sogenannten Wohnzimmerkanzlei.
Huff: Für bestehende Zulassungen sehe ich kein Risiko. Niemand wird jetzt rückwirkend Mietverträge verlangen. Interessanter wird es bei Neuzulassungen. Einige Kammern werden in den nächsten Wochen beraten, wie sie damit umgehen. Müssen Mietverträge geprüft werden? Dürfen sie das überhaupt?
"Die Satzungsversammlung könnte schnell tätig werden"
beck-aktuell: Man kann wohl guten Gewissens einen gewissen Handlungsbedarf konstatieren. Welche Möglichkeiten gibt es, die Kanzleipflicht zeitgemäß zu gestalten?
Huff: Der Gesetzgeber könnte § 27 BRAO anpassen. Der BGH sagt selbst, dass es an einer gesetzlichen Grundlage fehle, die Kanzleipflicht anders zu verstehen. Das eröffnet Spielraum.
beck-aktuell: Oder die Satzungsversammlung könnte tätig werden?
Huff: Ja. Die Satzungsversammlung – unser Anwaltsparlament – hatte das Thema im Jahr 2021 schon einmal behandelt, dort ist es dann aber versandet. In § 5 BORA gibt es eine Regelung zu den sachlichen Voraussetzungen. Man könnte dort aufnehmen, dass ein Raum für vertrauliche Gespräche bereitstehen, aber nicht dauerhaft angemietet sein muss. Das ließe sich vergleichsweise schnell umsetzen, das BMJV müsste nur zustimmen.
beck-aktuell: Im Jahr 2021 wurde sogar diskutiert, ob eine Kanzlei ganz ohne festen Raum denkbar ist.
Huff: Das wäre sicherlich ein großer Schritt. Viele wären jetzt bereits froh, wenn ein flexibel buchbarer Raum von Gesetzes wegen ausreichen würde. Das wäre ein erster, überfälliger Schritt hin zur Realität moderner Berufsausübung.
beck-aktuell: Herr Huff, vielen Dank für das Gespräch.
Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt in Singen (Hohentwiel) und ehemaliger Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln. Er veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge u.a. zu berufsrechtlichen Themen.
Die Fragen stellte Pia Lorenz. Das ausführliche Gespräch finden Sie in Folge 84 von Gerechtigkeit & Loseblatt, dem Podcast von beck-aktuell und NJW.


