Pandemie-Ausschluss in Reiseversicherung zulässig
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Eine Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, die Schäden durch Pandemien ausschließt, ist wirksam. Der BGH sieht weder das Transparenzgebot verletzt noch Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wandte sich gegen die Verwendung einer Ausschlussklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Jahres-Reiseversicherung. Die Klausel schloss Schäden durch Pandemien aus, wobei der Begriff der Pandemie im Glossar der Bedingungen definiert wurde. Die auf Unterlassung gerichtete Klage des vzbv blieb erfolglos.

Die Klausel sei transparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, so der IV. Zivilsenat (Urteil vom 05.11.2025 – IV ZR 109/24). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne klar erkennen, wann der Versicherungsschutz ausgeschlossen sei. Die Definition im Glossar entspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch: Eine Pandemie sei eine "länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit".

Für Verbraucher klar: Ausbreitung entscheidend

Dem Versicherungsnehmer werde unmittelbar verdeutlicht, dass maßgeblich für den Begriff der Pandemie deren Ausbreitung ist und es sich um ein Ausbruchgeschehen handeln muss, das sich rasch und weiträumig – über Länder und Kontinente hinweg – verwirklicht und mit einer hohen Zahl an zeitgleich auftretenden Infektionen einhergeht. Er werde daraus folgern, dass von dem Ausschluss ein örtlich begrenztes Infektionsgeschehen (Endemie) nicht erfasst wird.

Dieses Verständnis werde untermauert durch den für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel. Sie diene dem berechtigten Interesse des Versicherers, sich gegen unkalkulierbare Großschadensereignisse abzusichern. Der Zusammenhang mit weiteren Ausschlusstatbeständen in den Bedingungen stütze dieses Verständnis, so der BGH.

Die Klausel sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) unwirksam.

In einem vergangenen Urteil zur Auslegung von Versicherungsbedingungen hat der BGH bereits entschieden, dass die Formulierung "unerwartete und schwere Erkrankung" in einer Reiseversicherung keine unangemessene Benachteiligung darstellt, da sie als primäre Leistungsbeschreibung keiner Inhaltskontrolle unterliege.

BGH, Urteil vom 05.11.2025 - IV ZR 109/24

Redaktion beck-aktuell, js, 5. November 2025.

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