Mitte Juni des vergangenen Jahres entschied der BGH in einem Rechtsstreit über ein Mentoring-Programm, dass der in Rede stehende Vertrag wegen eines Verstoßes gegen das Fernunterrichtsgesetz (FernUSG) nichtig gewesen sei, weil das Programm ohne die nötige behördliche Zulassung durchgeführt worden war. Die Entscheidung betraf nach Einschätzung von Expertinnen und Experten nicht nur Angebote von Coaches und Mentorinnen, sondern die gesamte Fortbildungsbranche, darunter auch Anbieter wie Anwaltskammern und -vereine.
Die Entscheidung und die Diskussionen seither drehten sich entscheidend um die Frage, was genau als Fernunterricht einzustufen ist. In seinem Urteil hatte der BGH u. a. offengelassen, ob eine räumliche Trennung, die ein Fernunterricht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG voraussetzt, auch bei Live-Angeboten vorliegt, oder nur dann, wenn der Unterricht asynchron stattfindet. Dieser Frage hat sich der III. Zivilsenat nun angenommen (Urteil vom 05.02.2026 - III ZR 137/25).
Live-Angebote sind nicht erfasst
Nach der Entscheidung des BGH reicht es für eine räumliche Trennung von Lehrenden und Lernenden gerade nicht aus, dass sie sich nur an verschiedenen Orten aufhalten. Erforderlich sei neben der "Wissensvermittlung über eine physische Distanz", dass der Unterricht "nicht mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden - wie bei Präsenzveranstaltungen - die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen", entschied der BGH.
Im konkreten Fall wollte eine Teilnehmerin an einem Online-Coaching ihr Geld zurück - 8.094 Euro hatte sie für das gebuchte "FBA Unstoppable E-commerce Trainingsprogramm" gezahlt, bei dem es sich um eine Mischung aus Abrufvideos und Live-Elementen (unter anderem Live-Calls) handelte. Sie machte unter anderem geltend, der Vertrag sei nichtig, weil es sich um Fernunterricht handele und dem Anbieter die dafür erforderliche Zulassung (§ 12 FernUSG) fehle. Damit blieb sie in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das OLG war der Ansicht, die erforderliche räumliche Trennung setze voraus, dass der Unterricht mindestens zur Hälfte asynchron stattfinde. Daran habe es bei dem streitigen Coaching gefehlt.
FernUSG goes digital
Die Entscheidung hielt der Prüfung des BGH im Ergebnis zwar nicht stand, er stimmte dem OLG allerdings zu, dass nicht bei jeder "Wissensvermittlung per Online-Kommunikation" eine räumliche Trennung von Lehrendem und Lernendem vorliege. Stattdessen schränkte der Senat das Merkmal per teleologischer Reduktion ein. Zweck des Merkmals der räumlichen Trennung sei es, den Fernunterricht vom klassischen Direktunterricht abzugrenzen. Das FernUSG sei aber bereits 1976 in Kraft getreten, mithin vor Anbruch des digitalen Zeitalters. Aufgrund der technischen Entwicklung sei eine einschränkende Auslegung erforderlich, damit das Merkmal seine Abgrenzungsfunktion behalte. Anderenfalls würde synchroner Online-Unterricht, bei dem Lehrende und Lernende in Echtzeit miteinander kommunizieren könnten, unter das FernUSG fallen, obwohl er in seinen wesentlichen Merkmalen dem Direktunterricht entspreche.
Das Argument eines größeren Schutzbedürfnisses vor unseriösen Anbietern bei Online-Schulungen als bei Präsenzunterricht überzeugt den BGH nicht. Denn Direktunterricht sei nach dem gegenstandsbezogenen Schutzkonzept vom FernUSG gerade nicht erfasst.
Der BGH monierte aber, dass das OLG bei der Prüfung, ob das Online-Coaching als Fernunterricht einzustufen sei, die tatsächlichen synchronen und asynchronen Unterrichtsanteile herangezogen habe. Maßgeblich sei jedoch der Vertragsinhalt. Für eine eigene Vertragsauslegung durch den Senat fehle es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, so der BGH. Das OLG muss somit in der Sache neu entscheiden.


