BGH bestätigt Urteil im Verfahren um Wahlfälschung in Quakenbrück

Im Verfahren um Wahlfälschung bei den niedersächsischen Kommunalwahlen 2016 im Bezirk Quakenbrück hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 06.08.2019 (Az.: 3 StR 569/18) das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11.06.2018 bestätigt. Dies hat das LG am 19.08.2019 mitgeteilt. Das LG hatte gegen vier Politiker der Partei "Die Linke" Bewährungsstrafen verhängt und ihnen die Wählbarkeit für vier Jahre aberkannt.

Bewährungs- und Geldstrafen sowie Aberkennung der Wählbarkeit 

Das LG Osnabrück hatte 2018 in erster Instanz gegen vier Angeklagte (unter anderem) wegen Wahlfälschung (Gesamt-)Freiheitsstrafen zwischen sieben Monaten und einer Woche und einem Jahr und sechs Monaten jeweils auf Bewährung verhängt und ihnen die Wählbarkeit bei öffentlichen Wahlen für vier Jahre aberkannt. Einen fünften Angeklagten hatte die Kammer wegen Beihilfe zur Wahlfälschung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt. 

Wähler bei Ausfüllen der Briefwahlunterlagen manipuliert

Das LG hatte es als erwiesen angesehen, dass die Angeklagten bei den niedersächsischen Kommunalwahlen 2016 im Bezirk Quakenbrück den Ausgang der Wahlen in unzulässiger Weise beeinflusst hatten. Die vier Haupttäter waren bei dieser Wahl selbst als Kandidaten der Partei "Die Linke“ angetreten. Im Vorfeld der Wahl hatten sie nach den Feststellungen der Kammer Wähler beim Ausfüllen der Briefwahlunterlagen manipuliert. Teils füllten sie dazu selbst die Wahlscheine und Stimmzettel aus, teils brachten sie die Wähler dazu, in ihrem Beisein die Stimmzettel entsprechend ihren Vorstellungen auszufüllen.  

LG zur Strafzumessung: Vertrauen in die demokratischen Institutionen schwer erschüttert

Die Verhängung der Haftstrafen und die Aberkennung der Wählbarkeit für vier Jahre hatte das LG unter anderem damit begründet, das Vertrauen in die demokratischen Institutionen werde schwer erschüttert, wenn Wahlbewerber gegen fundamentale Grundsätze des Wahlrechts verstießen. Gegen das LG-Urteil hatten die Angeklagten sich im Wege der Revision zum BGH zur Wehr gesetzt.

BGH verwirft Revision

Zwei der Angeklagten nahmen diese später allerdings zurück. Die Revision der drei verbliebenen Angeklagten, darunter des Fraktionsvorsitzenden der Partei "Die Linke“ im Stadtrat Quakenbrück und im Osnabrücker Kreistag, wurde laut LG nun vom BGH durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung verworfen. Der BGH habe Rechtsfehler in dem Urteil des Landgerichts oder dem vorangegangenen Verfahren nicht erkennen können. Damit sei die Verurteilung einschließlich der Aberkennung der Wählbarkeit für vier Jahre rechtskräftig.

BGH, Beschluss vom 06.08.2019 - 3 StR 569/18

Redaktion beck-aktuell, 20. August 2019.