BGH bejaht Schutzfähigkeit dreidimensionaler Formmarken für Traubenzucker

Die Traubenzuckertäfelchen des Unternehmens Dextro Energy sind auch weiterhin als dreidimensionale Formmarken für Traubenzucker schutzfähig. Am 18.10.2017 hat der Bundesgerichtshof zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts aufgehoben, mit denen die Löschung der Marken angeordnet worden war. Der Antragsteller hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken mit der Begründung beantragt, ihre Form sei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich. Diese Auffassung teilte der BGH in den beiden jetzt ergangenen Beschlüssen nicht (Az.: I ZB 3/17 und I ZB 4/17).

Beschwerden der Markeninhaberin zunächst erfolglos

Für die Markeninhaberin sind dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware "Traubenzucker" registriert. Die Marke, die Gegenstand des Verfahrens I ZB 3/17 ist, zeigt einen Stapel von acht quaderförmigen Täfelchen mit quadratischer Grundfläche, mittigen V-förmigen Einkerbungen und abgeschrägten und abgerundeten Ecken und Kanten. Die Marke, die Gegenstand des Verfahrens I ZB 4/17 ist, zeigt ein entsprechend gestaltetes Einzeltäfelchen aus unterschiedlicher Perspektive. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Löschung der Marken angeordnet. Die Beschwerden der Markeninhaberin sind erfolglos geblieben.

BGH verneint Überwiegen der technischen Funktionen

Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der BGH die angefochtenen Beschlüsse jetzt aufgehoben und die Verfahren an das BPatG zurückverwiesen. Nach § 3 Abs. 1 MarkenG könnten dreidimensionale Gestaltungen Marken sein. Dies gelte grundsätzlich auch für dreidimensionale Zeichen, die die Form einer Ware darstellen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließe solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der BGH hat die Auffassung des BPatG, alle wesentlichen Merkmale der in den Marken gezeigten Warenformen wiesen technische Funktionen auf, nicht gebilligt.

Wesentliche Merkmale maßgeblich

Die Quaderform der Täfelchen und deren V-förmigen Einkerbungen hätten zwar technische Funktionen. Die Quaderform der Täfelchen erleichtere das platzsparende Mitführen der Traubenzuckerstücke etwa bei sportlichen Aktivitäten. Die Vertiefungen gewährleisteten als Sollbruchstellen die leichte und gleichmäßige Portionierung von Traubenzuckereinheiten. Soweit die besonders geformten Ecken und Kanten der Täfelchen den Verzehr angenehmer gestalteten, liege darin keine technische Funktion, sondern eine sensorische Wirkung beim Verbrauch. Eine Warenformmarke sei nur dann als Marke nicht schutzfähig, wenn alle ihre wesentlichen Merkmale technische Funktionen aufweisen. Da dies für die Gestaltung der Ränder der Täfelchen und die Stapelung der Einzeltäfelchen mit diesen Rändern nicht festgestellt werden könne, hätten die angegriffenen Entscheidungen des BPatG keinen Bestand haben können, so der BGH.

BGH, Beschluss vom 18.10.2017 - I ZB 3/17

Redaktion beck-aktuell, 18. Oktober 2017.