Seitdem bekannt ist, dass die Familie des früheren Formel 1-Weltmeisters ein Feriendomizil auf Mallorca gekauft hat, macht die Klatschpresse daraus Schlagzeilen: "Endlich Urlaub! Neues Familien-Glück auf Mallorca", titelte die Zeitschrift FREIZEIT SPASS in Ausgabe Nr. 30 vom 15. Juli 2020. Der Beitrag befasste sich mit einem Aufenthalt der Familie Schumacher auf der Baleareninsel. Er wurde unter anderem mit einem Luftbild von dem im Beitrag genannten Anwesen illustriert (Bildinschrift: "Das traumhafte Anwesen der Familie auf Mallorca mit Garten und Pool"). Darauf war die Ferienvilla genau zu sehen, Dach, Fenster, die Terrasse und der Garten mit Palmen waren zu erkennen. Die Fotos wurden aus einem Verkaufsprospekt für die Villa abfotografiert. Ihre Verbreitung erfolgte ohne Zustimmung der Familie. Im Text des Artikels wurden die Freizeitaktivitäten der Familie beschrieben mit Formulierungen wie: "Jetzt genossen beide unbeschwerte Urlaubstage mit Freunden auf Mallorca" und "... als sie in einer Bucht bei Port d'Andratx vor einem Jetski stand".
Die Familie klagte auf Unterlassung einiger Formulierungen und der Veröffentlichung der Luftbilder. Nachdem man sich mit dem Burda-Verlag, in dem die FREIZEIT SPASS veröffentlicht wird, bezüglich der Textpassagen einigen konnte, ging es überwiegend noch um Luftbildaufnahme, deren erneute Veröffentlichung LG und OLG untersagten. Sie verletze allgemeine Persönlichkeitsrecht der Familienmitglieder, da ihr privates Ferienanwesen samt Lage durch die Zuordnung ihrer Namen identifizierbar gemacht worden sei. Das Areal liege in einer sogenannten "Gated Community", die man nur mit Erlaubnis betreten dürfe und habe allein privaten Erholungszwecken gedient. Trotz des öffentlichen Interesses an solchen Berichten überwiege das Schutzinteresse, da die Lokalisierbarkeit des Rückzugsorts der Familie ihre Anonymität und Sicherheit nachhaltig gefährdete.
Artikel und Bild verraten genaue Lage der Schumacher-Villa nicht
Die Revision der Verlegerin hatte Erfolg. Der VI. Zivilsenat des BGH (Urteil vom 5.11.2024 - VI ZR 110/23) bejahte zwar auch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, hielt den Eingriff jedoch für nicht rechtswidrig. Ein Anspruch auf Unterlassung der Luftbildaufnahme nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bestehe insoweit nicht.
Laut BGH können die Leser des Boulevardblattes – entgegen der Ansicht des OLG – durch die Mitteilung, die Kinder der Schumachers verbrächten in einer Bucht bei Port d'Andratx unbeschwerte Urlaubstage auf Mallorca, nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf den Standort der Familienvilla ziehen. Dass in der Bucht bei Port d'Andratx oder in deren Nähe auch das klägerische Anwesen zu finden sei, lasse sich – anders als es das OLG meint – dem Artikel nicht entnehmen. Der Leser erfahre insoweit im Text lediglich, dass es sich auf Mallorca befindet.
Auch sei das Meer selbst auf dem Luftbild nicht zu sehen, so dass der Leser durch die Aufnahme nicht den Eindruck erlangen könne, dass sich das Anwesen in der Nähe der im Text erwähnten Bucht befinde. Der Artikel erleichtere daher die Auffindbarkeit des Anwesens nicht. Auch die Möglichkeit, durch Drohnen oder andere Mittel weitere Bilder zu machen, begründe keinen Anspruch auf ein Verbot der Veröffentlichung.