Rechtsstreit um Werbeblocker muss in nächste Runde

Mit Werbeblockern können Nutzerinnen und Nutzer lästige Onlinewerbung auf Internetseiten unterdrücken. Aber wird dabei das Urheberrecht der Webseitenbetreiber verletzt? Das war nun Thema in Karlsruhe.

Wegen offener technischer und rechtlicher Fragen hat der BGH einen jahrelangen Rechtsstreit um Werbeblocker auf Internetseiten an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Der Medienkonzern Axel Springer erzielte damit in Karlsruhe einen Teilerfolg und kann seine Ansprüche unter anderem auf Unterlassung und Schadensersatz weiterverfolgen. Es geht um eine Klage gegen den Werbeblocker Adblock Plus.

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob durch den Werbeblocker die Programmierung der Webseiten unzulässig umgearbeitet und so das Urheberrecht des Verlags verletzt wird. In den Vorinstanzen war Axel Springer erfolglos geblieben. Der Konzern ist der Auffassung, bei der Programmierung ihrer Webseiten handele es sich aufgrund der darin enthaltenen Steuerungselemente insgesamt um Computerprogramme im Sinne des § 69a Abs. 1 UrhG, an denen ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden.

BGH: Hamburger Urteil teils widersprüchlich

Das Urteil des OLG halte einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, entschied der BGH. Auf Grundlage der dort getroffenen Feststellungen könne ein Eingriff in den urheberrechtlichen Schutzbereich eines Computerprogramms nicht verneint werden, befand das höchste deutsche Zivilgericht (Urteil vom 31.07.2025 – I ZR 131/23Werbeblocker IV)

Dem Berufungsurteil lasse sich nicht eindeutig entnehmen, von welchem Schutzgegenstand und von welchen für die Frage des Eingriffs maßgeblichen schutzbegründenden Merkmalen dieses Schutzgegenstands das OLG ausgegangen sei. Es habe sich zum Beispiel nicht ausreichend mit Angaben des Medienkonzerns zu Besonderheiten eines Browsers befasst.

Springer hatte ausgeführt, virtuelle Maschinen wie ein Browser und die in ihm enthaltenen Engines würden nicht durch einen Objektcode gesteuert, sondern durch einen Bytecode, durch den die virtuellen Maschinen einen Objektcode erstellten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Bytecode oder der von ihm geschaffene Code als Computerprogramm geschützt ist und der Werbeblocker im Wege der Umarbeitung oder abändernden Vervielfältigung in das daran bestehende ausschließliche Recht eingegriffen hat. Die Feststellungen zu dieser Frage seien unklar und widersprüchlich, sagte der Vorsitzende Thomas Koch.

Rechtsstreit hat Vorgeschichte

Es ist nicht das erste Mal, dass sich der BGH mit dem Rechtsstreit zwischen Axel Springer und der Kölner Firma Eyeo um den Werbeblocker Adblock Plus befasst hat. Deutschlands größter Verlag war im Jahr 2018 mit einer Wettbewerbsklage unterlegen. Der BGH sah in dem Angebot von Eyeo weder unlauteren Wettbewerb noch eine rechtswidrige aggressive Geschäftspraxis. Beim zweiten Anlauf stützt sich Springer jetzt auf das Urheberrecht.

BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 131/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 31. Juli 2025 (dpa).

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