Er hat den Parteien im Rechtsstreit um einen Werbeblocker auf Internetseiten des Medienkonzerns Axel Springer Zeit für eine erneute Stellungnahme eingeräumt. Die mündliche Verhandlung werde am 10. April 2025 fortgesetzt, erklärte der Vorsitzende Richter des Ersten Zivilsenats, Thomas Koch, in Karlsruhe. Den Parteien werde bis 9. Januar 2025 Zeit gegeben, sich zu einem EuGH-Urteil in einer ähnlichen Sache zu äußern. Ob der BGH im April gleich sein Urteil fällt oder nur verhandelt, ist noch unklar.
In dem Fall hatte Axel Springer gegen den Anbieter des Werbeblockers Adblock Plus geklagt. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob durch den Werbeblocker die Programmierung der Webseiten unzulässig umgearbeitet und dadurch das Urheberrecht des Verlags verletzt wird (Az.: I ZR 131/23).
Dabei wollte der Senat zunächst eine Entscheidung des EuGH zu einem anderen Fall abwarten. In Luxemburg ging es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Software, die Nutzern das Manipulieren eines Spielkonsole-Programms ermöglicht – sogenannte Cheat-Software. Der EuGH entschied im Oktober, dass diese Software nicht grundsätzlich gegen Urheberrecht verstößt, solange sie nur vorübergehend Daten im Arbeitsspeicher einer Konsole verändert. Dazu dürfen nun auch die Parteien in dem BGH-Verfahren Stellung nehmen.
Es ist nicht das erste Mal, dass Axel Springer juristisch gegen den Werbeblocker Adblock Plus vorgeht und mit seiner Klage am höchsten deutschen Zivilgericht landet. Mit einer Wettbewerbsklage war der Verlag 2018 unterlegen. Der BGH sah in dem Angebot der Kölner Firma Eyeo keinen unlauteren Wettbewerb und auch keine rechtswidrige aggressive Geschäftspraxis. Beim zweiten Anlauf stützt sich Springer nun auf das Urheberrecht.