Der BGH hat heute eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen fondsgebundener Riester-Renten für unwirksam erklärt. Die Bestimmung hatte den Versicherer berechtigt, den im Versicherungsschein genannten Rentenfaktor nachträglich herabzusetzen, ohne zugleich bei verbesserten Umständen zur Wiederheraufsetzung verpflichtet zu sein (Urteil vom 10.12.2025 – IV ZR 34/25).
Die Allianz-Versicherung bot fondsgebundene Rentenversicherungen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (sog. Riester-Renten) an. Zwischen Juni und November 2006 enthielten die Verträge eine Klausel, die vorsah, dass die Allianz den Rentenfaktor senken kann, wenn aufgrund von Umständen, die bei Abschluss des Vertrags nicht absehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten stark steigt oder die Rendite der Kapitalanlagen stark sinkt. Die Allianz hatte den Rentenfaktor auf Grundlage der Klausel in der Vergangenheit mehrfach reduziert. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war gerichtlich dagegen vorgegangen.
Das LG Stuttgart hatte die Unterlassungsklage des Verbraucherverbandes noch abgewiesen. Das OLG Stuttgart hatte das Urteil abgeändert und dem Versicherer untersagt, sich gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auf die Klausel oder inhaltsgleiche Klauseln zu berufen sowie solche Bestimmungen in sonstiger Weise zu verwenden.
Der BGH hat die dagegen gerichtete Revision des Versicherers im Wesentlichen zurückgewiesen. Der IV. Zivilsenat bejahte einen Untersagungsanspruch aus § 1 UKlaG und erklärte die Klausel wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 sowie § 307 Abs. 1 S. 1 BGB für unwirksam.
Symmetriegebot als Maßstab
Der Senat ordnete die Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) ein, die der Inhaltskontrolle unterliege. Die Unwirksamkeit der Klausel stütze sich zum einen auf § 308 Nr. 4 BGB. Danach seien Klauseln unzulässig, die dem Verwender das Recht einräumen, die versprochene Leistung ohne sachlichen Grund zu ändern oder zu mindern. Ein Herabsetzungsrecht, das nur in eine Richtung wirke und keine spiegelbildliche Pflicht zum Ausgleich kenne, solle eine unangemessene Verschiebung des Leistungsgefüges bewirken. Zum anderen greife § 307 Abs. 1 S. 1 BGB: Das Fehlen der Wiederheraufsetzungspflicht benachteilige die Versicherten entgegen Treu und Glauben unangemessen, weil es die Risikoverteilung einseitig zu ihren Lasten verschiebe.
Der Senat betont insoweit das Symmetriegebot: Wer den Rentenfaktor aufgrund verschlechterter Umstände herabsetze, müsse spätere Verbesserungen "in vergleichbarer Weise an die Versicherungsnehmer weitergeben". In der Langfristigkeit fondsgebundener Rentenverträge lägen zwar legitime Gründe, auf Markt- und Langlebigkeitsrisiken zu reagieren; gleichwohl müsse jede Anpassungsbefugnis die beiderseitigen Interessen austarieren und klare Kriterien für die Gegenrichtung enthalten.
Etwas anderes folge auch nicht aus § 163 Abs. 1 und 2 VVG. Dieser Vorschrift sei kein Maßstab für die Inhaltskontrolle eines in den Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung enthaltenen Rechts des Versicherers zur Herabsetzung des Rentenfaktors zu entnehmen.
Überschüsse und Zuzahlungen genügen nicht
Die Interessen der Versicherten würden nach Auffassung des BGH auch nicht anderweitig hinreichend gewahrt. Eine positive Entwicklung der Kapitalanlagen führe zwar zu Überschüssen, an denen die Versicherten beteiligt würden. Diese Überschussbeteiligung erreiche jedoch nicht zwingend einen ausreichenden Umfang, weil sie von Unternehmenskennzahlen abhänge und erst nach Abzug eines auf den Versicherer entfallenden Anteils verteilt werde. Damit ersetze sie keine klare Verpflichtung zur Heraufsetzung des Rentenfaktors.
Auch die Möglichkeit einmaliger Zuzahlungen oder einer dauerhaften Beitragserhöhung stelle keinen adäquaten Ausgleich dar. Die Höhe solcher Zahlungen sei mit Blick auf die staatliche Förderung der Riester-Verträge begrenzt. Ein Versprechen des Versicherers, den Rentenfaktor zu Rentenbeginn bei verbesserten Umständen zu erhöhen, gleiche die Benachteiligung ebenfalls nicht aus. Die Klausel enthalte hierfür keine Verpflichtung; es sei daher nicht sichergestellt, dass in Zukunft entsprechende Anpassungen tatsächlich erfolgen.
Nach Angaben der Allianz könnten von dem nun rechtskräftigen Urteil im Konzern rund 200.000 Rentenverträge betroffen sein, die von Juli 2001 bis einschließlich 2006 abgeschlossen wurden. In danach abgeschlossenen Verträgen sei die beanstandete Regelung nicht enthalten, sagte ein Sprecher.*
Der Bund der Versicherten geht davon aus, dass die Entscheidung auch über die Verträge der Allianz hinaus von Bedeutung ist. Das Urteil betreffe viele Riester-, Rürup-, Betriebs- und private Rentenverträge großer Anbieter. Laut Vorstand Stephen Rehmke könnten rund eine Million Verträge betroffen sein, die bis Mitte der 2010er-Jahre angeboten und bei denen Rentenkürzungen aufgrund ähnlicher Klauseln vorgenommen wurden. Betroffene sollten ihre Verträge prüfen und rechtliche Beratung einholen.
(* Die Zahl der im Allianz-Konzern betroffenen Verträge und die Stellungnahme des Bundes der Versicherten wurden ergänzt, 12.12.2025, 11:20h, jvh)


