Allianz-Riesterrente: Kürzungsklausel unwirksam

Die Riesterrente reduzieren bei nachhaltig schlecht laufenden Kapitalanlagen – das darf die Allianz Lebensversicherung nicht. Zumindest dann nicht, so das OLG Stuttgart, wenn eine Rückanpassung der Rente bei wieder besseren Verhältnissen nicht vorgesehen ist.

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung war nur festgeschrieben, dass die Allianz im Fall einer bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Absenkung der Rendite der Kapitalanlagen den Rentenfaktor und damit die monatliche Rente des jeweiligen Versicherungsnehmers herabsetzen darf.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vermisste einen entgegengesetzten Mechanismus für den Fall, dass die Renditen der Kapitalanlagen wieder steigen. Sie hielt die Anpassungsklausel daher für unwirksam, klagte und bekam vor dem OLG Stuttgart Recht (Urteil vom 30.01.2025 – 2 U 143/23, nicht rechtskräftig).

Tatsächlich sei die Klausel unwirksam, weil sie die Verbraucher unangemessen benachteilige. Denn mit ihr verfolge der Versicherer allein sein Interesse, die Rentenhöhe abzusenken. Die Klausel sehe hingegen nicht vor, dass die Absenkung wenigstens teilweise rückgängig gemacht wird, wenn sich die Verhältnisse wieder nachhaltig bessern. Die Allianz habe damit das Recht zur Vertragsanpassung einseitig zu ihren Gunsten ausgestaltet.

Die Versicherung hatte den Versicherungsnehmern in späteren Anschreiben zwar zugesagt, den Rentenfaktor wieder zu erhöhen, wenn sich bei Rentenbeginn mit den dann maßgebenden Rechnungsgrundlagen ein besserer Rentenfaktor ergibt. Das OLG hält aber dennoch an der Unangemessenheit der Klausel fest: Eine entsprechende Verpflichtung müsse sich direkt aus den Versicherungsbedingungen ergeben.

Und noch ein anderer Umstand benachteilige die Verbraucher unangemessen: Die Allianz habe ihnen keine Möglichkeit eingeräumt, auf die vorgenommene Rentenkürzung durch Einzahlung entsprechend höherer Prämien zu reagieren, um so die Rentenkürzung wenigstens teilweise zu kompensieren. Keine hinreichende Reaktionsmöglichkeit sieht das OLG darin, dass die Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen ohnehin das Recht hatten, einmal jährlich Zuzahlungen zu leisten oder den vereinbarten Beitrag zu erhöhen. Denn diese Zusatzzahlungen seien in ihrer Höhe beschränkt und nicht mehr möglich, wenn der steuerlich absetzbare Höchstbetrag von 2.100 Euro pro Jahr schon ausgeschöpft ist.

Das OLG misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu und hat die Revision zugelassen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2025 - 2 U 143/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 30. Januar 2025.

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