Der BGH hat dem EuGH in einem Musterverfahren zum Dieselskandal Fragen zur Auslegung der Marktmissbrauchsrichtlinie vorgelegt (Beschluss vom 18.11.2025 – II ZB 9/23).
In dem Musterverfahren geht es um die Frage, ob die Porsche Automobil Holding SE den Kapitalmarkt früher über Hinweise auf die unzulässige Abgastechnik bei Volkswagen hätte informieren müssen. Anleger werfen dem Unternehmen vor, kursrelevante Informationen nicht rechtzeitig veröffentlich zu haben. Die Porsche SE ist an der Volkswagen AG beteiligt; zudem gehörten zwei ihrer Vorstandsmitglieder gleichzeitig dem Vorstand der Volkswagen AG an.
Vor diesem Hintergrund soll geklärt werden, ob eine Haftung voraussetzt, dass die Porsche SE tatsächlich von den Vorgängen wusste, oder ob bereits genügt, dass sie bei ordnungsgemäßer Organisation hätte Kenntnis erlangen müssen. Weiter möchte der BGH wissen, ob der Porsche SE etwaige Kenntnisse von Mitgliedern ihres Vorstands zuzurechnen sind, die diese in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des VW-Vorstands erworben haben.
Wissenzurechnung nach deutschem oder europäischem Recht?
Konkret fragt der BGH, ob Art. 6 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Bekanntgabe einer Insider-information erst geboten ist, wenn der Emittent zurechenbare Kenntnis von der Insiderinformation hat. Ferner soll geklärt werden, ob sich die Voraussetzungen, unter denen die zurechenbare Kenntnis von Insiderinformation anzunehmen ist, nach dem Recht der Mitgliedsstaaten richten, hier also nach deutschem Recht, oder ob aus der Marktmissbrauchsrichtlinie Vorgaben für die Zurechnung von Wissen abzuleiten sind.
Der BGH weist darauf hin, dass nach seinem Verständnis von § 15 Abs. 1 und § 37b Abs. 1 WpHG a.F. die Haftung eines Emittenten nicht voraussetzt, dass dieser tatsächlich von der Insiderinformation wusste. Insofern bestätigt er die Auffassung der Vorinstanz, das die Verletzung organisatorischer Pflichten als haftungsbegründend betrachtet hatte.
Kenntnisse aus Tätigkeit für VW möglicherweise zurechenbar
Allerdings rügt der BGH, dass das OLG Stuttgart in der Vorinstanz nicht aufgeklärt habe, welche konkreten Kenntnisse die Vorstandsmitglieder der Porsche SE von Vorgängen des Dieselskandals hatten. Denn es sei unzutreffend davon ausgegangen, dass Kenntnisse der Vorstandsmitglieder aus ihrer Tätigkeit für die VW AG der Porsche SE nicht zugerechnet werden könnten. Die bloße Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Volkswagen AG genügt dem BGH nicht als Begründung.
Die Vorstandsmitglieder wären unter Berücksichtigung ihrer gegenüber Porsche bestehenden Pflichten nämlich gehalten gewesen, eine Entscheidung des Gesamtvorstands der VW AG über eine Weitergabe der Informationen herbeizuführen, meint der BGH. Dass es auch in diesem Fall nicht zu einer Weitergabe der Informationen oder zumindest zur Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung durch VW gekommen wäre, könne auf der Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
Der EuGH soll nun klären, welche unionsrechtlichen Maßstäbe für die Kenntniserlangung und die Zurechnung von Insiderinformationen gelten. Danach wird das Musterverfahren fortgeführt.


