Akteneinsicht in Sexualstrafverfahren gegen Priester: Kirche ist keine Justizbehörde

Kirchliche Ermittlungen begründen keinen privilegierten Zugang zu Strafakten: Der BGH stellt klar, dass Religionsgemeinschaften weder Justizbehörden noch öffentliche Stellen im Sinne der Strafprozessordnung sind. Auch eine Akteneinsicht zu Forschungszwecken scheide aus.

Der BGH hat entschieden, dass einem Bistum weder nach § 474 StPO noch nach § 476 StPO Einsicht in die Akten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen einen Priester zusteht. Die Kirche sei keine "andere Justizbehörde", auch die Voraussetzungen für eine Auskunft zu Forschungszwecken lägen nicht vor (Urteil vom 17.12.2025 – 5 ARs 13/24).

Ausgangspunkt war ein Ermittlungsverfahren der Regensburger Staatsanwaltschaft gegen einen Priester wegen des Verdachts der Vergewaltigung sowie des Besitzes und der Verbreitung jugendpornografischer Inhalte. Nach Bekanntwerden der Vorwürfe leitete der Generalvikar seines Diözesanbischofs ein kirchenrechtliches Verfahren ein und beantragte Akteneinsicht, um eigene Ermittlungen führen zu können.

Die Staatsanwaltschaft bewilligte die Akteneinsicht zunächst weitgehend, setzte sie aber noch nicht um und gab dem beschuldigten Priester Gelegenheit zur Stellungnahme. Kurz darauf stellte sie das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Belastbare Erkenntnisse, insbesondere entsprechende Dateien, hatten sich nicht ergeben. Der Priester widersprach daraufhin der Akteneinsicht und beantragte gerichtliche Entscheidung.

Das BayOblG hob die staatsanwaltliche Bewilligung auf und wies einen erneuten Antrag des Bistums auf Akteneinsicht oder hilfsweise Auskunft zurück. Die zugelassene Rechtsbeschwerde blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Kirche ist keine "andere Justizbehörde"

Der 5. Strafsenat bestätigte die Auffassung des BayObLG, dass § 474 Abs. 1 StPO nicht eingreift. Die Vorschrift erfasse nur Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden in funktionalem, aber eng auszulegendem Sinn. Kirchliche Gerichte und kirchliche Ermittlungsorgane gehörten nicht dazu.

Die kirchliche Gerichtsbarkeit beruhe nicht auf staatlichen Gesetzen, sondern auf der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung der Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV). Auch der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts ändere daran nichts: Kirchen seien nicht Teil der Staatsverwaltung, nähmen keine staatlichen Aufgaben wahr und verfügten über keine hoheitlichen Ermittlungsbefugnisse. Kirchengewalt bleibe nichtstaatliche Gewalt.

Keine öffentliche Stelle – auch nicht für Forschungszwecke

Auch § 474 Abs. 2 StPO half dem Bistum nicht weiter. Öffentliche Stellen im Sinne dieser Norm seien nur hoheitlich tätige Einrichtungen. Religionsgemeinschaften erfüllten keine hoheitlichen Aufgaben, selbst wenn sie interne Disziplinar- oder Ermittlungsverfahren führten. Das vom Bistum geltend gemachte öffentliche Interesse an der Aufarbeitung von Missbrauchsfällen sei hierfür unerheblich.

Schließlich verneinte der Senat im Ergebnis auch die Voraussetzungen für eine Auskunft zu Forschungszwecken nach § 476 StPO. Zwar hätte das BayObLG den entsprechenden Vortrag formell berücksichtigen müssen; materiell habe es jedoch an einer hinreichend konkreten Darlegung eines Forschungsvorhabens sowie an einem Datenschutzkonzept nach § 476 Abs. 5 StPO gefehlt.

Der BGH setzt damit die Linie fort, kirchliche Stellen bei der Akteneinsicht strafprozessual nicht zu privilegieren. Bereits in einem früheren Parallelfall verwehrte das BayObLG der katholischen Kirche den Zugang zu Strafakten gegen einen nach Einstellung des Verfahrens als unschuldig geltenden Priester. Die kirchliche Aufarbeitung rechtfertige keinen Sonderzugang zu staatlichen Ermittlungsakten.

BGH, Urteil vom 17.12.2025 - 5 ARs 13/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 20. Januar 2026.

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