Im Sicherungsverfahren haben Nebenkläger weniger Rechte

Der Verletzte kann nur während des Sicherungsverfahrens darauf hinwirken, dass die Schuldfähigkeit des Täters festgestellt wird. Gelingt das nicht, kann dieses Ziel nicht mehr mit der Revision verfolgt werden. Der BGH wies jetzt ein solches Rechtsmittel als unzulässig ab.

Ein an paranoider Schizophrenie leidender Mann ging während einer akuten Krankheitsphase auf der Straße mit einem Cuttermesser urplötzlich auf einen Passanten los und verletzte diesen lebensgefährlich. Wegen seiner Krankheit erhob der Staatsanwalt keine Anklage gegen ihn, sondern beantragte im Sicherungsverfahren vor dem LG Görlitz erfolgreich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Damit war der Geschädigte nicht einverstanden: Er hielt den Angreifer für schuldfähig und wollte deshalb, dass sich dieser in einer Hauptverhandlung wegen versuchten Mordes verantworten muss. Als Nebenkläger erhob er deshalb die Revision zum BGH – ohne Erfolg.

Fehlende Beschwer im Sicherungsverfahren

Der 5. Strafsenat (Beschluss vom 18.11.2024 – 5 StR 531/24) fand die Revision schon unzulässig. Grundsätzlich könne zwar aus Gründen des Opferschutzes auch im Sicherungsverfahren die Nebenklage zugelassen werden. Und auch die beschränkte Rechtsmittelbefugnis nach §§ 400 Abs. 1, 414 Abs. 1 StPO hindere den Verletzten nicht, ein freisprechendes Urteil wegen fehlender Schuldfähigkeit in einem Strafverfahren anzufechten. Anders aber im Sicherungsverfahren: Hier fehle es an einer Beschwer des Geschädigten.

Die Rechtslage: Während des Verfahrens kann der Verletzte beantragen, festzustellen, dass der Täter schuldfähig ist und gemäß § 416 StPO ins Strafverfahren übergegangen wird. Folgt das Gericht dem aber nicht, endet das Sicherungsverfahren den Leipziger Richterinnen und Richtern zufolge weder mit einem Schuld- noch mit einem Freispruch, sondern nur mit einer Maßregelanordnung. Der Verletzte könne hier nur eine unterlassene Unterbringungsanordnung mit dem Ziel anfechten, diese Maßregel zu verhängen – mehr aber nicht.

BGH, Beschluss vom 18.11.2024 - 5 StR 531/24

Redaktion beck-aktuell, rw, 16. Januar 2025.