Mit seiner Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO habe
das OLG das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt
(Beschluss vom 08.09.2025 - 2 BvR 1760/22), so das BVerfG. Es hat die Sache
an das OLG zurückverwiesen.
Mit seiner Grundsatzentscheidung vom Juni 2023 (VIa ZR 335/21) setzte der BGH eine vorangegangene EuGH-Entscheidung (C-100/21) um und senkte die Hürden für Diesel-Käufer, wegen unzulässigen Abschalteinrichtungen Schadensersatz zu erlangen. Betroffene Käufer können danach aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1 , 27 Abs. 1 EG-FGV einen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens haben, Hersteller haften mithin auch bei Fahrlässigkeit.
Der im vom BVerfG entschiedenen Fall angegriffene OLG-Beschluss war vor diesen Entscheidungen im August 2022 ergangen. Ein Audi-Käufer hatte ein unzulässiges Thermofenster in seinem Diesel moniert und von der Herstellerin Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Kaufvertrags gefordert. Das LG wies die Klage 2021 ab. Die Voraussetzungen des § 826 BGB, der eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung verlangt, lägen nicht vor, ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 der EG-FGV scheitere am mangelnden individualschützenden Charakter der Normen.
OLG wartete BGH-Verhandlung nach Schlussanträgen und BGH-Pressemitteilung nicht ab
Nachdem der Käufer Berufung eingelegt hatte, folgten dann aber im Juni 2022 die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts in der Sache C-100/21, nach dessen Ansicht die EU-Abgasnormen auch die Interessen eines Pkw-Käufers schützten, insbesondere sein Interesse, kein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu erwerben. Der BGH wies anschließend in einer Pressemitteilung zu einem geplanten Termin (im Verfahren VIa ZR 335/21, in dem es u. a. auch um ein Thermofenster ging) darauf hin, dass sich aus der noch ausstehenden EuGH-Entscheidung möglicherweise Konsequenzen für das deutsche Haftungsrecht ergeben könnten. Die wolle er in der mündlichen Verhandlung erörtern, um den Gerichten in Dieselverfahren höchstrichterliche Leitlinien an die Hand zu geben.
Das OLG München wartete die BGH-Verhandlung aber nicht ab, sondern wies die Berufung des Käufers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurück. Es ging davon aus, dass die entscheidungserheblichen Rechtsfragen geklärt seien und die Sache damit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO habe: Der BGH gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Rechtslage in Hinblick auf die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV eindeutig sei ("acte clair"). Hieran änderten weder die EuGH-Schlussanträge noch die BGH-Pressemitteilung etwas.
Frage war wieder klärungsbedürftig - Pressemitteilung unmissverständlich
Der Käufer zog mit
Erfolg vor das BVerfG. Anders als das OLG meinte, habe die Sache zum
Zeitpunkt seiner Entscheidung grundsätzliche Bedeutung gehabt, so
das BVerfG. Insbesondere war laut BVerfG zum damaligen Zeitpunkt
wieder klärungsbedürftig geworden, ob die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1
EG-FGV Schutzgesetze im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB seien.
Spätestens mit
der BGH-Pressemitteilung
seien erneute
Zweifel über die Beantwortung der entscheidungserheblichen
Rechtsfrage hinreichend
deutlich gewesen.
Aufgrund der "unmissverständlich
formulierten Pressemitteilung" hätte
sich daher aufdrängen
müssen,
dass der BGH
die einschlägige Rechtslage anders bewerten
könnte, moniert das
BVerfG.
Die Begründung des OLG, der Pressemitteilung lasse sich nicht entnehmen, dass der BGH nun keinen "acte clair" mehr annehme, stehe in einem unauflösbaren Widerspruch zur Pressemitteilung. Darin habe der BGH sein Anliegen, sich angesichts der anstehenden EuGH-Entscheidung mit den dann aufgeworfenen Rechtsfragen erneut grundlegend befassen zu wollen, klar zum Ausdruck gebracht.


