BFH änderte Rechtsprechung 2017
Mit Urteil vom 27.09.2017 (DStR 2017, 2098) hat der BFH seine langjährige Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG geändert. Obwohl der Grund für die Änderung der Rechtsprechung schon seit 2008 bestand (Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG), hat der BFH in jener Entscheidung angekündigt, die bisherigen Grundsätze in allen Fällen weiter anzuwenden, in denen der Sachverhalt am 27.09.2017 bereits verwirklicht war. Im Streitfall ist das Finanzgericht dieser Rechtsprechung entgegengetreten.
BFH bejaht typisierenden Vertrauensschutz
Der BFH hat die Sichtweise der Vorinstanz zurückgewiesen. Nach dem Urteil des BFH hat der Gesetzgeber des MoMiG die Folgen der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts für das Steuerrecht weder bedacht noch geregelt. Demzufolge ergäben sich aus dem MoMiG auch keine verbindlichen gesetzlichen Vorgaben für die Anwendung von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG. Ändere der BFH bei im Übrigen unverändertem Wortlaut der anzuwendenden Norm seine langjährige Rechtsprechung verschärfend, könne er typisierenden Vertrauensschutz gewähren.
FG forderte lückenlosen Nachweis des Darlehen-Endbestandes
Im Streitfall war der Kläger Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH. In einem Darlehensrahmenvertrag war seit 1999 vereinbart, dass Auslagen und sonstige Einlagen des Klägers bei der GmbH auf einem Darlehenskonto erfasst werden sollten. Das Darlehen sollte in der Krise der Gesellschaft stehen bleiben. Seit 2009 liquidierte der Kläger die GmbH. Die letzte Bilanz weist nur noch das gezeichnete Kapital und die verbliebene Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger aus. Das Finanzamt bestritt den Bestand der Forderung und machte, soweit Unterlagen noch zur Verfügung standen, Mängel der Buchführung geltend. Das FG hat die Klage abgewiesen und unter anderem ausgeführt, der Kläger müsse den Endbestand des Darlehens über den gesamten Zeitraum seiner Entstehung lückenlos nachweisen. Das sei ihm nicht gelungen.
BFH hält Bestehen der Gesellschafterforderung für indiziert
Demgegenüber konnte das FG nach dem Urteil des BFH im Streitfall nicht nach der Feststellungslast (zulasten des Klägers) entscheiden. Denn der Bestand der (ausgefallenen) Gesellschafterforderung habe sich indiziell dem Grunde und der Höhe nach aus dem festgestellten Jahresabschluss der GmbH ergeben. Mit der förmlichen Feststellung des Jahresabschlusses hätten die Gesellschafter zugleich die darin abgebildeten Rechtsverhältnisse untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft bestätigt. Steuerrechtlich habe sich daraus zumindest ein Indiz für das Bestehen der Gesellschafterforderung ergeben. Im Streitfall reichte dem BFH dieses Indiz, um das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Keine Entscheidung zu Rechtslage bei nicht förmlich festgestelltem Jahresabschluss
Welche Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis einer Gesellschafterforderung zu stellen sind, wenn der Jahresabschluss der GmbH nicht förmlich festgestellt ist (zum Beispiel weil sich die Gesellschafter nicht einigen können), war im Streitfall nicht zu entscheiden.