BFH: Privatnutzung von Taxen auf Grundlage allgemeinen Listenpreises zu besteuern

Die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen erfolgt auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises, nicht aber nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen. Dies hat der Bundesfinanzhof zur Anwendung der sogenannten 1%-Regelung entschieden. er weist darauf hin, dass das Urteil vom 08.11.2018 auch Bedeutung für alle anderen Sonderpreislisten mit Sonderrabatten habe, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt (Az.: III R 13/16).

Bruttolistenpreis aus Preisliste für Taxen zugrunde gelegt

In dem vom BFH beurteilten Fall nutzte der Kläger sein Taxi nicht nur für sein Taxiunternehmen, sondern auch privat. Einkommensteuerrechtlich entschied er sich für die sogenannte 1%-Regelung, das heißt er versteuerte für die Privatnutzung monatlich 1% des Listenpreises gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Maßgeblich ist dabei der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Im Streitfall legte der Kläger den Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der höhere, mit Hilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte Listenpreis heranzuziehen sei. Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Kläger zunächst Erfolg.

Allgemeiner Listenpreis maßgeblich

Der BFH hob das Urteil des FG auf und entschied, dass der für die 1%-Regelung maßgebliche Listenpreis derjenige ist, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte. Denn der im Gesetz erwähnte Listenpreis solle nicht die Neuanschaffungskosten und auch nicht den gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs abbilden. Vielmehr handele es sich um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw.

BFH, Urteil vom 08.11.2018 - III R 13/16

Redaktion beck-aktuell, 6. März 2019.