Parkhaus bei Erbschaftsteuer nicht begünstigt

Betriebsvermögen wird bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert. Das gilt laut BFH allerdings nicht für ein Parkhaus, das zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen gehöre. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sieht der BFH darin nicht.

Der Kläger war testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines 2018 verstorbenen Vaters. Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück. Der Vater hatte das Parkhaus als Einzelunternehmen ursprünglich selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 dann unbefristet an den Sohn verpachtet.

Das Finanzamt stellte den Wert des Betriebsvermögens fest und behandelte dabei das Parkhaus als sogenanntes Verwaltungsvermögen, das bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt ist. Das FG Köln und der BFH (Urteil vom 28.02.2024 – II R 27/21) schlossen sich dieser Auffassung an. Zwar werde Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert. Das gelte allerdings nicht für bestimmte Gegenstände des gesetzlich so bezeichneten Verwaltungsvermögens, so der BFH.

Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu anderen Grundstücksüberlassungen

Darunter fallen laut BFH dem Grunde nach auch "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke". Diese könnten zwar im Rahmen der Erbschaftsteuer auch begünstigt sein, etwa wenn – wie im Streitfall – der Erblasser seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt. Eine Ausnahme bestehe dabei jedoch für solche Betriebe, die schon vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung erfüllten. Dies sei bei einem Parkhaus der Fall.

Denn die dort verfügbaren Parkplätze als Teile des Parkhausgrundstücks seien schon durch den Erblasser als damaligem Betreiber an die Autofahrer – und somit an Dritte – zur Nutzung überlassen worden. Zudem handele es sich dabei auch nicht um die Überlassung von Wohnungen, die der Gesetzgeber wiederum aus Gründen des Gemeinwohls für die Erbschaftsteuer privilegiert habe.

Ob zu der Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen wie beispielsweise eine Ein- und Ausfahrtkontrolle und eine Entgeltzahlungsdienstleistung hinzukämen, spiele keine Rolle, so der BFH. Darauf stelle das Erbschaftsteuergesetz nicht ab.

Der BFH sah darin auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Grundstücksüberlassungen, wie zum Beispiel im Rahmen des Absatzes eigener Erzeugnisse durch einen Brauereibetrieb oder im Zusammenhang mit einer land- und forstwirtschaftlicher Betriebstätigkeit. Dass der Gesetzgeber solche Betriebe – wie auch die erwähnten Wohnungsunternehmen – als förderungswürdig angesehen habe, sei von seinem weiten Entscheidungsspielraum gedeckt.

BFH, Urteil vom 28.02.2024 - II R 27/21

Redaktion beck-aktuell, gk, 27. Juni 2024.