BFH: Eigenverantwortlich tätige Prüfingenieure üben freiberufliche Tätigkeit aus

Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben eine freiberufliche Tätigkeit aus, sofern sie insoweit leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 14.05.2019 zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG entschieden. Hieran fehle es aber bei einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter zwar Prüfingenieure seien, die jedoch den überwiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure durchführen lasse und sie dabei nur stichprobenartig überwache (Az.: VIII R 35/16).

Gewerbesteuer festgesetzt

Im Streitfall führte die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unter anderem Haupt- und Abgasuntersuchungen durch. Ihre Gesellschafter waren selbst Prüfingenieure. Den überwiegenden Teil der im Streitjahr 2009 durchgeführten Haupt- und Abgasuntersuchungen hatten allerdings die drei bei der Klägerin angestellten Prüfingenieure übernommen. Das Finanzamt war der Meinung, die Klägerin erziele gewerbliche Einkünfte und setzte dementsprechend auch Gewerbesteuer fest.

BFH: Überwiegend keine eigenverantwortliche Tätigkeit der Gesellschafter

Dies hat der BFH als zutreffend bestätigt. Zwar sei die Tätigkeit der Gesellschafter der Klägerin als freiberuflich zu beurteilen, soweit sie selbst Hauptuntersuchungen durchgeführt hätten. Soweit die Klägerin den überwiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure habe durchführen lassen, fehle es jedoch an einer eigenverantwortlichen Tätigkeit der Gesellschafter. Die angestellten Prüfingenieure hätten die Hauptuntersuchungen eigenständig durchgeführt und seien dabei lediglich stichprobenartig von den Gesellschaftern der Klägerin überwacht worden. Die Klägerin erziele daher insgesamt gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

"Mithilfe" muss Berufsträger erkennbar zurechenbar sein

Der BFH betont, dass eine gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG unschädliche Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte auch für technische Berufe wie den des Ingenieurs voraussetze, dass die Leistung als solche des Berufsträgers erkennbar und ihm damit persönlich zurechenbar ist. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ermächtige weder dazu, Routineaufgaben vollständig auf einen angestellten Berufsträger zu delegieren, noch dem Berufsträger eine Tätigkeit als eigene zuzurechnen, die tatsächlich ein anderer, angestellter Berufsträger eigenständig ausführe und zu verantworten habe. Dies gelte auch für Prüfingenieure, obwohl deren Tätigkeit weitgehend gesetzlich geregelt sei und daher umfassende Kontrollmaßnahmen ebenso ausgeschlossen seien wie die Festlegung von Untersuchungsmethoden oder -inhalten.

BFH, Urteil vom 14.05.2019 - VIII R 35/16

Redaktion beck-aktuell, 22. August 2019.