Dass die Rechnung vollständig beglichen sein müsse, schreibe § 35c EstG eindeutig vor, so der BFH (Urteil vom 13.08.2024 - IX R 31/23). So verlange § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf dem Konto des Installateurs eingehen müsse. Damit sei die vollständige Zahlung gemeint – eine Rate oder Teilzahlung erfülle die Voraussetzung nicht.
Damit bestätigt der BFH die Rechtsauffassung der Vorinstanz an, die dem klagenden Ehepaar ebenfalls eine Absage erteilt hatte. Das Paar hatte die Heizung ihres Hauses im Jahr 2021 durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Zwischen 2021 und 2024 zahlten sie die Rechnung in Höhe von 8.000 Euro in Raten ab.
Das Finanzamt hatte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2021 die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen abgelehnt: Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht. Das haben die Gerichte nun bestätigt.
Optional: Handwerkerkosten können direkt abgesetzt werden
Der BFH weist in seiner Entscheidung allerdings darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht komme. Nach dieser Vorschrift würden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wenn die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wird, dann ist eine -zusätzliche- Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen.