Ist die Grundsteuerreform verfassungswidrig? Der BFH prüft, urteilt aber später
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Die Reform der Grundsteuer ist viele Immobilieneigentümer teurer zu stehen gekommen, als die Politik versprochen hatte. Weil die Abgabe als Nebenkosten auf sie umgelegt werden kann, sind auch die meisten Mieter betroffen. Der BFH prüft nun die Verfassungsmäßigkeit der Reform.

Über drei Klagen gegen die Reform hat der BFH heute verhandelt. Spannend daran: Es ging um das sogenannte Bundesmodell. Denn gerade noch rechtzeitig vor Ablauf der vom BVerfG gesetzten Frist zur Reform der Grundsteuer hatten die Bundesländer einen Kompromiss ­hinbekommen – mit einem "Heldennotausgang": Eine Öffnungsklausel erlaubt Abweichungen. Elf von ihnen wenden seit Beginn dieses Jahres ein einheitliches Regelwerk an an, fünf haben sich für (ganz unterschiedliche) Sonderwege entschieden. Beispielhaft erörterten die obersten Finanzrichter im gediegenen Münchener Stadtteil Bogenhausen nacheinander drei Fälle zu dem überwiegend umgesetzten Einheitskonzept. Fünf weitere Klagen gegen dieses Bundesmodell warten dort ebenfalls schon auf einen Entscheid – und sieben aus Hamburg, Hessen und Bayern gegen die dortigen Landesregelungen.

Im Gerichtssaal kritisierte der Rechtswissenschaftler Gregor Kirchhoff die Neuerung von Grund auf: So verstößt das Gesetz nach Einschätzung des Augsburger Professors gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die Finanzämter die Grundsteuer aufgrund geschätzter Durchschnittswerte für Nettokaltmieten und Bodenwert festsetzen dürfen. Die Finanzämter setzen die Mietschätzwerte nach Kirchhoffs Worten häufig zu hoch an: "Die pauschalen Kaltmieten sind am Markt oft gar nicht zu erreichen." Bundesweit haben ihm zufolge 2,8 Millionen Eigentümer Einspruch gegen ihren Bescheid eingelegt. Auch der Eigentümerverband Haus und Grund sowie der Bund der Steuerzahler beklagen, die Reform habe neue Ungleichheiten geschaffen.

Urteil kommt im Dezember

In allen drei Fällen hatten die Kläger in der ersten Instanz verloren. Das Finanzamt Köln-Süd – gegen das im ersten der drei erörterten Verfahren ein Ehepaar aus der Domstadt vorgeht – wies die Vorwürfe zurück, ebenso das Bundesfinanzministerium. Doch ließen die Richter und Richterinnen keine Tendenz erkennen: "Wir werden es nicht allen Recht machen können", sagte die Vorsitzende Richterin Francesca Werth lediglich. Ohnehin hat der BFH schon so manches Mal eine Niederlage vor dem BVerfG kassiert, weil es dessen Vorlagen nicht ausreichend begründet fand, so zuletzt in Sachen Treaty Override.

Verkündet wird das Urteil allerdings erst am 10. Dezember – so viel Zeit zum Nachdenken muss schon sein. Auch für die Bundesländer mit ihren Speziallösungen könnte es Fingerzeige enthalten: In einem Stadtstaat wie Hamburg mögen andere Kriterien gerechter sein als in einem Flächenland wie Bayern. Das letzte Wort haben die BFH-Richter und Richterinnen freilich nicht: Nur wenn sie von einem Verstoß gegen das Gleichheits­gebot überzeugt sind, dürfen sie die Akten an die Karlsruher Verfassungshüter weiterleiten; bloße Zweifel reichen nicht. Die Verfassungsrichter und -richterinnen hätten dann erneut das Sagen, nachdem sie die weitere Anwendung der völlig veralteten Einheitswerte aus den Jahren 1964 im Westen und (allen Ernstes) 1935 im Osten verboten haben. Dort landet das Thema aber sowieso: Verfassungsbeschwerden von Bürgern sind schon eingetrudelt, und jedes FG kann es per konkreter Normenkontrolle vorlegen.

Im schlimmsten Fall wird es laufen wie bei der Erbschaftsteuer: Das BVerfG hat den Gesetzgeber schon zweimal zu Umgestaltungen gezwungen, und für dieses Jahr hat es eine neue Entscheidung dazu angekündigt. Das Gebot, Vermögen zu Steuerzwecken realitätsnah zu bewerten, selbst wenn dies einen riesigen Verwaltungsaufwand bedeuten mag, folgt aus dem Gleichheitsprinzip. Doch manche Vorgaben aus der badischen Residenz des Rechts gleichen einer Quadratur des Kreises.

Mögliche Fallstricke

Dem II. Senat geht es vor allem um die Verfassungsmäßigkeit des pauschalierten Ertragswertverfahrens (§§ 251 ff. BewG) und dessen Abweichungen von den Vorschriften für Erbschaften sowie Schenkungen. Seine Sorge: Teure Immobilien könnten billiger eingestuft werden, als sie wirklich wert sind, und niedrigpreisige Behausungen im Verhältnis dazu zu hoch veranschlagt werden. Außerdem fragen sich die Bundesrichter, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, dass – durch die "Verwendung eines grob typisierten Bewertungsverfahrens" in diesem Massengeschäft – die Belastung der Steuerbürger- und bürgerinnen womöglich nicht immer zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit passt. Zwei mögliche Fallstricke sind die Heranziehung der pauschalierten Nettomieten sowie die von Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte.

Alle sechs Konstrukte gewichten die Faktoren Grundstücks- und Wohnfläche, Nutzungsart und -fläche, Bodenrichtwert (er wird von Gutachterausschüssen auf Basis von Kaufpreissammlungen ermittelt), Lage sowie Art und Baujahr des Gebäudes unterschiedlich – sofern sie sie überhaupt berücksichtigen. Noch komplizierter wird das Ganze dadurch, dass es Sonderregeln für die Land- und Forstwirtschaft sowie (aber dies nicht in allen Ländern) für freie, jedoch baureife Grundstücke gibt.

Leeres Versprechen der Politik

Zur Beruhigung der Gemüter hatte die Politik versprochen, die Umsetzung des Karslruher Reformbefehls aufkommensneutral zu gestalten. Pustekuchen: Angesichts ihrer Finanzklemme haben manche Kommunen beim sogenannten Hebesatz, den sie eigenständig festlegen und mit dessen Hilfe sich erst die endgültige Steuerlast errechnen lässt, deutlich zugelangt. Übrigens ist von den Behörden zu allem Überfluss auch noch die sogenannte Steuermesszahl zu berücksichtigen, bevor der Endbetrag feststeht.

Als die Bescheide bei großen und kleinen Immobilieneigentümern – Privatleuten (egal ob Selbstnutzer oder Investoren) wie auch Gewerbetreibenden, Bauern und Waldeignern – landeten, verschlug es vielen die Sprache. Es hagelte Einsprüche und Klagen. Übrigens sind auch die meisten Mieter betroffen, weil die Grundsteuer zu den umlagefähigen Betriebskosten zählt. Wirksam geworden ist das Ganze am 1. Januar dieses Jahres. Doch schon zuvor sind unzählige Haus- und Wohnungseigentümer schier an der Pflicht verzweifelt, ein äußerst kompliziertes Formular der Finanzverwaltung fristgerecht in allen Details auszufüllen.

BFH -

Redaktion beck-aktuell, jja (ergänzt durch Material der dpa), 12. November 2025.

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