BAG: Samstag ist Werktag im Sinn des TVöD-K

Der Samstag ist ein Werktag im Sinn des § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K). Das hat das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung klargestellt und damit die Sichtweise der Vorinstanzen bestätigt (Urteil vom 20.09.2017, Az.: 6 AZR 143/16).

Relevante Regelungen für den Schichtdienst

Nach den in Frage stehenden Tarifnormen ist für schichtdienstleistende Beschäftigte eine Verminderung der Sollarbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten Vorfeiertagen (Heiligabend, Silvester) oder Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Ohne diese Regelungen müssten die nach Dienstplan arbeitenden Beschäftigten zur Erreichung der vollen Vergütung die am (Vor-)Feiertag dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden an einem anderen Tag ableisten.

Streit um Sollstundenreduzierung

Die Klägerin ist als Krankenschwester in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-K Anwendung. Die Klägerin arbeitet nach einem Dienstplan, der Wechselschichten an allen sieben Tagen in der Woche vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens wird die Klägerin an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt. Am 01.01.2011 und am 24.12.2011 hatte die Klägerin dienstplanmäßig frei. Bei beiden Tagen handelte es sich um Samstage. Die Beklagte hat für diese Tage keine Sollstundenreduzierung vorgenommen, da ein Samstag kein Werktag im Tarifsinn sei. Die Klägerin meint hingegen, ihre Sollarbeitszeit vermindere sich für beide Tage um jeweils 7,7 Stunden.

Klägerin erfolgreich in allen Instanzen

Die Vorinstanzen haben ihrer Klage im Wesentlichen stattgegeben (LAG Schleswig-Holstein, BeckRS 2016, 68075). Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass der Samstag als Werktag im Sinn von § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K anzusehen sei, so das höchste deutsche Arbeitsgericht.

BAG, Urteil vom 20.09.2017 - 6 AZR 143/16

Redaktion beck-aktuell, 21. September 2017.