BAG: Zeitungszusteller sind auch an Feiertagen zu vergüten

Das Bundesarbeitsgericht hat den Anspruch von Zeitungszustellern auf Entgeltzahlung an Feiertagen bestätigt. Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Zeitungszusteller einerseits Zeitungsabonnenten täglich von Montag bis Samstag zu beliefern hat, andererseits Arbeitstage des Zustellers lediglich solche Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, verstoße nach gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltzahlung an Feiertagen (Urteil vom 16.10.2019, Az.: 5 AZR 352/18).

Laut Arbeitsvertrag nur Vergütung bei tatsächlicher Auslieferung

Im konkreten Fall ist der Kläger, der als Zeitungszusteller bei der Beklagten beschäftigt ist, laut Arbeitsvertrag zur Belieferung von Abonnenten von Montag bis einschließlich Samstag verpflichtet. Arbeitstage sind nach der getroffenen Vereinbarung alle Tage, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, an dem keine Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, erhält der Kläger keine Vergütung.

Zeitungszusteller klagt auf Feiertagsvergütung

Mit seiner Klage verlangt der Kläger für fünf Feiertage im April und Mai 2015 (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag), an denen er nicht beschäftigt wurde, Vergütung von insgesamt 241,14 Euro brutto. Er war der Auffassung, die Arbeit sei allein wegen der Feiertage ausgefallen, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entgeltzahlungsanspruch vorlägen.

BAG hebt Berufungsurteil wegen fehlerhafter Berechnung des Entgelts auf

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten der Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht stimmte im Grundsatz den Vorinstanzen zu. Das Berufungsurteil unterlag gleichwohl der Aufhebung, weil das Berufungsgericht die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts fehlerhaft berechnet hatte. Insoweit führte die Revision der Beklagten zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

BAG bejaht Anspruch auf begehrte Feiertagsvergütung

In der Sache selbst stellten die BAG-Richter zunächst klar, dass gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen habe, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Danach hätten die Vorinstanzen zutreffend erkannt, so das höchste deutsche Arbeitsgericht, dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Feiertagsvergütung habe.

Klausel unwirksam wegen Unabdingbarkeit des gesetzlichen Entgeltzahlungsanspruchs

Denn die Beschäftigung des Klägers sei an den umstrittenen Feiertagen einzig deshalb unterblieben, so die BAG-Richter, weil in seinem Arbeitsbereich die üblicherweise von ihm zuzustellenden Zeitungen nicht erschienen sind. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung zur Festlegung vergütungspflichtiger Arbeitstage sei deshalb, soweit sie darauf zielt, Feiertage aus der Vergütungspflicht auszunehmen, wegen der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Entgeltzahlungsanspruchs unwirksam.

BAG, Urteil vom 16.10.2019 - 5 AZR 352/18

Redaktion beck-aktuell, 17. Oktober 2019.