BAG fragt EuGH: Hängt Erforderlichkeit einer Massenentlassungsanzeige von Zahl der Leiharbeitnehmer ab?

Entlässt ein Betrieb einen bestimmten Prozentsatz seiner Mitarbeiter, so handelt es sich nach § 17 KSchG um eine anzeigepflichtige Massenentlassung. Die Frage, ob in dem Betrieb tätige Leiharbeitnehmer die für die Berechnung maßgebliche Zahl der Beschäftigten erhöhen, soll jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union klären. Hierum ersuchte ihn das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 16.11.2017 (Az.: 2 AZR 90/17 (A)).

Zwölf Mitarbeiter ohne Massenentlassungsanzeige entlassen

Die Beklagte betreibt Bildungseinrichtungen. Anfang November 2014 vereinbarte sie mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich über ihre Absicht, insgesamt vier Einrichtungen zu schließen. Am 24.11.2014 kündigte sie das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.07.2015. In der Zeit vom 24.11.2014 bis zum 24.12.2014 erklärte die Beklagte mindestens elf weitere Kündigungen. Eine Massenentlassungsanzeige erstattete sie nicht.

Einbeziehung von Leiharbeitnehmern in Arbeitnehmerzahl streitig

Mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage hat die Klägerin geltend gemacht, es habe sich um eine nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG anzeigepflichtige Maßnahme gehandelt. Bei der Beklagten seien nicht mehr als 120 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Deshalb hätten bereits zwölf Kündigungen dazu geführt, dass die Beklagte 10% der in ihrem Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer entlassen habe und damit anzeigepflichtig geworden sei. Demgegenüber hat die Beklagte gemeint, die bei ihr eingesetzten vier Leiharbeitnehmer müssten bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl berücksichtigt werden. Daher habe sie keine Massenentlassungsanzeige erstatten müssen.

BAG ruft EuGH zu Klärung an

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben (BeckRS 2016, 116155). Das BAG hat entschieden, den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen zu ersuchen. Es sei entscheidungserheblich, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG zu berücksichtigen sind. Für die Beantwortung der Fragen sei der EuGH zuständig. Die Regelung in § 17 KSchG über anzeigepflichtige Massenentlassungen diene der Umsetzung der Richtlinie 98/59/EG.

BAG, Beschluss vom 16.11.2017 - 2 AZR 90/17 (A)

Redaktion beck-aktuell, 16. November 2017.