Anrechnung von Leistungen aus einer Nachversicherung auf betriebliches Ruhegehalt

Wer von einer Landesbank eine Zusage erhält, wie ein Beamter versorgt zu werden, muss sich nach seinem Ausscheiden tatsächlich erworbene Anwartschaften von einem berufsständischen Versorgungswerk anrechnen lassen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Forderung eines ehemaligen Bankangestellten und Rechtsanwalts zurück, der nur eine fiktive Sozialversicherungsrente berücksichtigen lassen wollte. Er solle – wie ein Beamter – keinen Vorteil daraus ziehen, dass er das Alterssicherungssystem gewechselt habe.

Berufswechsel vom Land in die Selbstständigkeit

Ein Jurist war zunächst rund vierzehn Jahre bei einer Landesbank beschäftigt, bevor er dort kündigte und Rechtsanwalt wurde. In seinem Anstellungsvertrag war vereinbart, dass ihm die Bank bei Eintritt in das Rentenalter ein Ruhegehalt in Anlehnung an bayerische Beamte gewähren würde. Anwartschaften aus einer Rentenversicherung sollten darauf angerechnet werden. Nach seinem Weggang war der Jurist knapp zwei Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, bis er seine Zulassung als Rechtsanwalt erhielt. Danach wurde er durch seine ehemalige Arbeitgeberin beim bayerischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte nachversichert. 2017 ließ der Anwalt seine Versorgungsbezüge berechnen und stellte fest, dass die Landesbank seine voraussichtlichen Altersbezüge aus dem rechtsanwaltlichen Versorgungswerk in voller Höhe berücksichtigte. Er forderte gerichtlich die Feststellung, dass nur fiktive Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf sein Ruhegehalt angerechnet werden. Sowohl das Landesarbeitsgericht München als auch das Bundesarbeitsgericht wiesen seine Klage ab.

Versorgungsleistung aus Versorgungswerk der Rechtsanwälte anrechenbar

Laut den Erfurter Richtern kann der Jurist nicht verlangen, dass die Bank der Berechnung nur eine fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde legt. § 2a BetrAVG lasse durchaus zu, die tatsächliche Versorgung aus dem berufsständischen Versorgungswerk anzurechnen. Zwar sei er nach der Kündigung eine kurze Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen, habe dadurch aber keinen Versicherungsschutz erlangt. Die Bank hatte keine Beiträge an die Rentenversicherung entrichtet, sondern ihn ab Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Versorgungswerk der Rechtsanwälte nachversichert. Es gebe keinerlei Grund, in diesem Fall nur die fiktive anstelle der tatsächlichen Nachversicherung zugrunde zu legen. Dafür spreche auch § 55 BeamtVG, der die Abschöpfung des Vorteils einer Doppelversorgung vorsieht, der sich durch einen bloßen Wechsel des Alterssicherungssystems ergebe.

BAG, Urteil vom 02.12.2021 - 3 AZR 328/21

Redaktion beck-aktuell, 21. Januar 2022.