ArbG Siegburg: Postzusteller muss wegen bergab rollenden Transporters Schadensersatz zahlen

Sichert ein Postzusteller seinen Transporter auf einer abschüssigen Straße nicht zweifach durch Handbremse und Gangeinlegen, haftet er dem Arbeitgeber wegen grober Fahrlässigkeit für den entstandenen Schaden, wenn das Fahrzeug dadurch wegrollt. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 11.04.2019 entschieden, wie es am 08.11.2019 mitteilte (Az.: 1 Ca 1225/18).

Postfahrzeug weggerollt - Arbeitgeber fordert Schadensersatz

Der Beklagte war bei der Klägerin, einem großen Postdienstleister, als Postzusteller zu einem Stundenlohn von 12 Euro beschäftigt. Der Beklagte stellte den ihm überlassenen Transporter beim Zustellen einer Sendung auf einer abschüssigen Straße mit einem Gefälle von etwa 10% rückwärts ab. Das Fahrzeug rollte weg, überquerte die Straße und kam auf der gegenüberliegenden Straßenseite nach Überrollen eines großen Steinblocks zum Stehen. Es wurde dabei am Achsträger und den Stoßdämpfern beschädigt. Die Klägerin verlangte von ihrem Mitarbeiter Schadensersatz.

AG: Grob fahrlässiges Handeln mangels zweifacher Sicherung auf abschüssiger Straße

Das Arbeitsgericht Siegburg hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte müsse Schadensersatz zahlen. Arbeitnehmer hafteten für Schäden, die durch betrieblich veranlasste Tätigkeiten verursacht werden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für das AG stand nach durchgeführter Beweisaufnahme fest, dass der Mitarbeiter den Abrollunfall grob fahrlässig verursacht hatte. Er hätte das Fahrzeug zweifach sichern müssen durch Einlegen des ersten Gangs sowie durch Ziehen der Handbremse. Dies habe der Beklagte nicht getan und damit grob fahrlässig gehandelt.

ArbG Siegburg, Urteil vom 11.04.2019 - 1 Ca 1225/18

Redaktion beck-aktuell, 11. November 2019.