ArbG Berlin: Keine AGG-Entschädigung nach "Mobbing" wegen ostdeutscher Herkunft

Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt keine Benachteiligung im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 15.08.2019 entschieden (Az.: 44 Ca 8580/18).

Kläger fühlte sich von Vorgesetzten stigmatisiert und gedemütigt

Der Kläger wurde von einem Zeitungsverlag als stellvertretender Ressortleiter beschäftigt. Er nahm den Arbeitgeber auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, weil er von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden sei.

ArbG: Ostdeutsche keine Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung

Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe eine Entschädigung nach dem AGG nicht zu, weil eine Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft oder Weltanschauung nicht erfolgt sei. Menschen ostdeutscher Herkunft seien nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung. 

Mitverschulden an Schaden überwiegt

Das ArbG lehnte auch einen Schadensersatzanspruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung ab, weil der Kläger den Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens – circa 800.000 Euro – aufmerksam gemacht habe. Das Mitverschulden des Klägers an dem einmal angenommenen Schaden wiege derart schwer, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfalle.

ArbG Berlin, Urteil vom 15.08.2019 - 44 Ca 8580/18

Redaktion beck-aktuell, 2. Oktober 2019.