Angriff auf den Iran: Auch die bösen Buben haben Rechte
© ASSOCIATED PRESS | Mohsen Ganji

Die USA und Israel gehen militärisch gegen den Iran vor und töten dessen geistliches Oberhaupt. Gibt es dafür eine Rechtfertigung oder ist das Mullah-Regime diesmal wirklich das Opfer? Wir haben drei Völkerrechts-Experten gefragt, wie sie die Lage einschätzen.

Völkerrecht, war da was? Es ist schwer zu glauben, dass sich heute überhaupt noch jemand um internationale Normen schert. Schließlich leben wir in einer Zeit, in der ein selbsternannter Friedensnobelpreis-Anwärter gefühlt alle zwei Wochen einem anderen missliebigen Staat – manchmal auch Verbündeten, beispielsweise Grönland – mit einem militärischen Angriff droht. Manchmal macht er seine Drohungen auch wahr: Nicholas Maduro, nun Ali Chamenei – die Liste der Staatsoberhäupter, die die Amerikaner in diesem noch jungen Jahr bereits aus dem Verkehr gezogen haben, wächst schnell. Und immer wieder stellt sich die Frage: Ist das rechtens?

In Bezug auf den Iran gab es vor ein paar Monaten schon einmal eine ähnliche Diskussion, als zunächst Israel angriff und danach die USA die iranischen Atomanlagen bombardierten. Die Meinungen darüber gingen seinerzeit auseinander, wenngleich eine Mehrheit in der Rechtswissenschaft keine juristische Deckung für das Vorgehen sah. Nun haben die Amerikaner einen Angriff von ungleich größerem Ausmaß gestartet und sind dabei, die Führungselite des Landes auszulöschen. Das geistige und politische Oberhaupt des Iran, Ayatollah Ali Chamenei, ist nach übereinstimmenden Mitteilungen bereits tot.

Legitime Selbstverteidigung?

"Die Militärschläge der USA und Israels gegen den Iran sind klar völkerrechtswidrig. Sie stellen eine Verletzung des Gewaltverbots der UN-Charta dar", analysiert Mehrdad Payandeh, Völkerrechtler von der Bucerius Law School, die aktuelle Situation gegenüber beck-aktuell. "Abgesehen davon, dass die möglichen Gründe für einen Angriff gerade durch die USA eher vage sind und zum Teil auch unterschiedliche Gründe angeführt werden, ist ein Präventivschlag völkerrechtlich unzulässig. Das Selbstverteidigungsrecht der UN-Charta erlaubt nur Verteidigungsmaßnahmen gegen einen bewaffneten Angriff." Ein solcher müsse bereits stattfinden oder jedenfalls unmittelbar bevorstehen – dafür seien jedoch gegenwärtig keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Wenngleich die USA zunächst von einem Präventivschlag sprachen, um einem Angriff des Iran zuvorzukommen, spricht in der Tat nach aktuellem Wissensstand nicht viel für diese Argumentation. Vertreterinnen und Vertreter der US-Regierung sollen eingeräumt haben, dass man keine nachrichtendienstlichen Erkenntnisse habe, die auf einen geplanten Erstschlag des Iran hinwiesen. In diesem Fall wäre das Selbstverteidigungsargument vom Tisch. Hinzu kommt, dass Präsident Trump gleichzeitig mehr oder minder unverhohlen von einem Sturz des Regimes als militärischem Ziel im Iran sprach.

Für solche Fragen sei ohnehin der UN-Sicherheitsrat zuständig und nicht einzelne Staaten, erinnert Pierre Thielbörger, Völkerrechtler von der Ruhr-Universität Bochum. "Dass aber tatsächlich ein Angriff des Iran gegen die USA oder Israel vorlag, oder jedenfalls unmittelbar bevorstand, und damit eine Selbstverteidigung gestattet hätte, ist nicht ersichtlich. Der Angriff der USA und Israels ist daher auf Basis der bekannten Tatsachen als völkerrechtswidrig einzustufen."

"Die USA und Israel berufen sich auf das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht. Entsprechend obliegt es Ihnen, belastbare Informationen vorzulegen, die ihre Rechtsauffassung belegen können", bekräftigt auch Christian Richter, Rechtsanwalt und wissenschaftlicher Referent für Staatsrecht und Völkerrecht am German Institute for Defence and Strategic Studies in Hamburg, auf beck-aktuell-Anfrage. Allerdings fügt er an: "Entscheidend dürfte sein, dass ein ganz konkreter iranischer Angriff zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Ort aus völkerrechtlicher Sicht vermutlich gar nicht vorab belegt werden muss." Dies liege an der Qualität der Bedrohung "mit möglicherweise nuklear bestückten ballistischen Raketen und der regelmäßig erklärten Vernichtungsabsicht des iranischen Regimes in Richtung Israel". Eine Selbstverteidigung Israels – und eine entsprechende Hilfe der USA – wäre aus seiner Sicht somit denkbar.

Muss man ein verbrecherisches Regime ewig dulden?

In der Tat: Das Regime in Teheran hat über Jahrzehnte Terroristen und Milizen in aller Welt finanziert, manche davon verübten gar Anschläge in Europa. Und es hat Israel seit der Islamischen Revolution 1979 wiederholt bedroht und dem Land das Existenzrecht abgesprochen. Sollte man dieses Regime ewig gewähren lassen, kann man sich fragen.

"Die seit Jahrzehnten gebetsmühlenartig vorgetragenen Drohungen des iranischen Terrorregimes in Richtung USA und Israel sind bei der Beurteilung der konkreten Bedrohung zu berücksichtigen, insbesondere angesichts des nachweisbaren Strebens nach nuklearwaffenfähigem Material und dem Besitz von ballistischen Raketen", meint Richter. "Zudem hat das iranische Regime mit seinen Angriffen im Jahr 2024 und 2025 sowie mit den Angriffen seiner Stellvertreter, der Hamas, der Hisbollah und den Huthi bewiesen, dass seinen Ankündigungen auch Taten folgen."

"Das Gewaltverbot der UN-Charta schützt auch Staaten, die sich selbst nicht an das Völkerrecht halten und schwerwiegende Völkerrechtsverletzungen begehen", meint indes Payandeh. "Militärische Gewalt darf – jenseits einer Autorisierung durch den UN-Sicherheitsrat – nur ergriffen werden, wenn ein Staat einen bewaffneten Angriff verübt. Bloße Drohungen reichen hierfür nicht aus." Für andere Bedrohungslagen gebe es die Möglichkeit von Sanktionen, wie sie auch gegen den Iran ergriffen worden seien. "Im Übrigen setzt das Völkerrecht auf Verhandlungslösungen und politischen Druck." Dies bekräftigt auch Thielbörger, der zwar konzediert: "Der Iran hat über die letzten Jahre und Jahrzehnte in vielfacher Hinsicht das Völkerrecht verletzt. Das wissen wir durch viele verschiedene Quellen." Gleichwohl: "Nicht jeder Völkerrechtsverstoß rechtfertigt den Einsatz von Gewalt. Im Gegenteil: Auch solche Staaten, die menschenrechtlich alles andere als eine weiße Weste haben, genießen zunächst den Schutz des Gewaltverbots."

Verliert der Westen seine Glaubwürdigkeit?

Wie steht es indes um eine humanitäre Intervention, um die von der eigenen Regierung schikanierte Bevölkerung zu schützen? Das Regime in Teheran geht seit Monaten mit brutaler Gewalt gegen das eigene Volk vor, das sich zunehmend gegen die Unterdrückung wehrt. Und Präsident Trump hat dies mitunter durchaus als Grund für eine Intervention im Iran in den Raum gestellt. "Das spricht eine andere – wiederum umstrittene – Rechtsfigur an: die sogenannte humanitäre Intervention. Danach ist ein Gewalteinsatz völkerrechtlich ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn die Zivilbevölkerung in einem anderen Staat vor allerschwersten Menschenrechtsverletzungen zu schützen ist", führt Thielbörger aus. Allerdings beriefen sich die USA für ihre militärische Operation bisher nicht ausdrücklich darauf – so dies rechtlich überhaupt einen Unterschied machen würde. "Abgesehen davon, dass die Zulässigkeit einer solchen humanitären Intervention – ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates – völkerrechtlich nicht anerkannt ist, wird der Militäreinsatz gegen den Iran auch nicht maßgeblich mit humanitären Gesichtspunkten begründet", meint auch Payandeh. 

Was bleibt also unter dem Strich, sollte sich der Angriff auf den Iran als rechtswidrig erweisen: Ein politisches Dilemma und das wieder einmal macht- und bedeutungslose Völkerrecht? Vom UN-Sicherheitsrat ist jedenfalls keine kritische Reaktion zu erwarten, weil die Amerikaner dort ein Veto-Recht haben, da sind sich alle Experten einig. 

Mehrdad Payandeh findet indes die Frage wichtiger, wie sich einzelne Staaten zum Konflikt positionieren: "Aus der Sicht des Völkerrechts ist es wichtig, dass Völkerrechtsverletzungen – gleich, von wem sie begangen werden und wie sie politisch bewertet werden – klar als solche benannt werden: Das bedeutet, dass sowohl die militärischen Angriffe der USA und Israels als auch die Vergeltungsschläge des Iran, soweit sie sich nicht ihrerseits als völkerrechtlich legitime Selbstverteidigungsmaßnahmen darstellen, als völkerrechtswidrig verurteilt werden sollten." Das sei auch jenseits aller politischer Opportunität geboten, so Payandeh, schon im Hinblick auf die eigene Glaubwürdigkeit, wenn es rechtswidrige Taten anderswo anzuprangern gelte: "Die aktuell festzustellende Geringschätzung des Völkerrechts im politischen Diskurs erweist sich als äußerst kurzsichtig."

Redaktion beck-aktuell, Dr. Maximilian Amos, 2. März 2026.

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