AG München: Vermieter durfte Mieter nach Treppendiebstahl fristlos kündigen

Der Abbau einer Außentreppe zur Vereitelung eines direkten Zugangs des Vermieters zu seiner im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung berechtigt den Vermieter, dem Mieter fristlos zu kündigen. Dies hat das Amtsgericht München mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 16.03.2018 entschieden (Az.: 424 C 13271/17).

Anwesen im Zwangsversteigerungsverfahren erworben

Der Kläger hatte das Anwesen im Mai 2016 im Zwangsversteigerungsverfahren ersteigert. Schuldnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren war die damalige Eigentümerin, die bis zu ihrem Auszug in der Wohnung im ersten Stock des Anwesens wohnte. Der Beklagte ist Mieter der Erdgeschosswohnung in diesem Anwesen aufgrund eines Mietvertrages vom 01.09.2005 mit der Voreigentümerin. Laut Mietvertrag schuldete der Beklagte einen monatlichen Mietzins in Höhe von 250 Euro zuzüglich 150 Euro Nebenkosten.

Außentreppe nach Ersteigerung eigenmächtig entfernt

Der Kläger kündigte das Mietverhältnis mit dem Beklagten am 28.03.2017 fristlos und begründete dies damit, dass der Beklagte eine im Außenbereich des Anwesens stehende und mit dem Anwesen verbundene Eisentreppe ohne Einwilligung des Klägers nach der Ersteigerung entfernt hatte. Diese Treppe führte vom Garten des Anwesens in den ersten Stock und diente damit als von der Innentreppe unabhängiger Eingang zur Wohnung im ersten Obergeschoss.

Beklagter beruft sich auf Eigentum an der Treppe 

Der Kläger war der Ansicht, dass die Treppe fest mit dem Haus verbunden gewesen sei und insoweit zum ersteigerten Inventar gehört habe. Jedenfalls seien durch die Zwangsversteigerung sämtliche etwaigen Eigentumsrechte des Beklagten an der Treppe erloschen. Die Wegnahme der Treppe berechtige ihn deswegen zur fristlosen Kündigung. Der Beklagte meinte, dass die Außentreppe in seinem Eigentum gestanden habe und er insoweit berechtigt gewesen sei, diese zu entfernen.

AG: Fristlose Kündigung wegen Diebstahls der Außentreppe gerechtfertigt

Das AG hat dem Kläger Recht gegeben. Es liege ein wichtiger Grund vor, der die Vertrauensgrundlage zerstört habe. Nach Ansicht des Gerichts beging der Beklagte einen Diebstahl, indem er die Außentreppe abmontierte und für sich verwertete. Die Treppe habe als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes zum Erbbaurecht des Klägers gehört, das der Kläger durch den Zuschlagsbeschluss erworben habe. Soweit der Beklagte angegeben habe, dass diese von ihm im Jahre 2001 angeschafft wurde und in seinem Eigentum stand, sei dies für die Fremdheit der Sache irrelevant, da mit der Verbindung das Eigentum auf den Erbbaurechtsinhaber übergegangen sei.

Wegnahme der Treppe sollte Kläger fernhalten

Auch habe der Beklagte keinen Beweis dafür liefern können, dass die Treppe tatsächlich von ihm angeschafft wurde. Eigene Rechte an der Treppe habe der Beklagte auch nicht im Zwangsversteigerungsverfahren geltend gemacht. Die Wegnahme der Treppe sei von dem Beklagten auch vorsätzlich und mit Zueignungsabsicht begangen worden. Mit der Entfernung der Treppe sei der Zugang zum ersten Stock des Hauses unmöglich gemacht worden. Der Kläger habe somit nur noch die Möglichkeit gehabt, die Wohnung durch die Haustüre und die Diele, die jedoch dem Beklagten zustehe, zu erreichen. Nach der Überzeugung des AG diente die Wegnahme der Treppe allein dem Ziel, den Kläger zeitweise aus dem Haus herauszuhalten. Hierfür spreche auch der geringe Verwertungspreis von 25 Euro.

Fortsetzung des Mietverhältnisses für Kläger nicht zumutbar

Laut AG berechtigt die festgestellte schuldhafte Vertragsverletzung zur Beendigung des Mietverhältnisses, da sie so schwer wiege, dass dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden könne. Zu Lasten der Beklagten spreche, dass der Wert der Treppe, ausweislich der von der Klagepartei vorgelegten Rechnung vom 19.01.2018 in Höhe von 3.250,01 Euro über eine Ersatzbeschaffung, bedeutend war. Zu Gunsten des Beklagten sei lediglich das seit längerer Zeit bestehende Mietverhältnis zu berücksichtigen. Jedoch wiege dieser Umstand gering. Die Verwertung der Treppe sei gerade nicht spontan in einer emotional aufgeladenen Situation erfolgt. Der Abtransport der Außentreppe habe vielmehr geplant werden müssen. Für den Beklagten habe diese Verwertung keinerlei nennenswerte Vorteile gehabt. Der Schaden des Klägers sei jedoch umso größer gewesen, so das Gericht.

AG München, Urteil vom 16.03.2018 - 424 C 13271/17

Redaktion beck-aktuell, 17. August 2018.