AG München: Kein Gartenhaus ohne Zustimmung der Miteigentümer

In dem Garten einer Wohnanlage darf ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer kein Gartenhaus errichtet werden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden und die Miteigentümerin einer Wohnanlage in München zur Entfernung des von ihr auf einer Sondernutzungsfläche errichteten Gartenhauses verurteilt (Urteil vom 14.02.2018, Az.: 484 C 22917/16 WEG, rechtskräftig).

Laube in Gartenanteil durch Gartenhaus ersetzt

Klägerin und Beklagte sind jeweils Miteigentümer einer Wohnanlage in München Schwabing West, bei deren Errichtung in allen Gartenanteilen nach drei Seiten offene Lauben aufgestellt waren. Eine Seite der früher auf dem Gartenanteil der Beklagten befindlichen Laube war ebenso wie die Dachbalkenkonstruktion durch Rankbepflanzung vollständig zugewachsen. Die Klägerin trägt vor, dass nach Abriss der Laube das Gartenhaus von der Beklagten errichtet worden sei, ohne dass sie dazu durch Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung oder durch Beschluss der Eigentümerversammlung berechtigt gewesen sei.

Beklagte: Ersatz für zulässige Gartenlaube

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Gartenhaus das architektonische und ästhetische Bild der Wohnanlage nicht beeinträchtige. Es ersetze ja auch lediglich die dort früher befindliche Gartenlaube, die nach der Gemeinschaftsordnung zulässig war. Die Klägerin habe auf ihrem Gartenanteil und halb auf dem Gartenanteil der Beklagten selbst ein Glashaus errichtet. Die übrigen Miteigentümer seien gegen deren Gartenhaus auch nicht vorgegangen.

Gegenstände mit Sondernutzungsrecht dürfen beschränkt verändert werden

Nach der geltenden Gemeinschaftsordnung kann jeder Wohnungseigentümer die von seinem Sondernutzungsrecht betroffenen Gegenstände verändern und verbessern unter folgendem Vorbehalt: die Rechte der anderen Wohnungseigentümer dürfen nicht beeinträchtigt werden, bauliche Veränderungen müssen behördlich genehmigt sein, die Sicherheit, die Stabilität, die Zweckbestimmung und das architektonische und ästhetische Bild der Wohnanlage dürfen nicht beeinträchtigt werden.

AG stört sich an dunkelbrauner Farbe des Gartenhauses

Die zuständige Richterin am AG München gab der Klagepartei Recht. Das Gartenhaus wirke sehr groß und wuchtig und habe eine dunkelbraune Farbe. Dadurch werde das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage erheblich verändert. Dort, wo vorher grüne Wiese war, stehe nunmehr ein wuchtiges braunes Holzhaus. Das Gartenhaus störe das ästhetische Bild der Gesamtanlage auch mehr als die nach der Gemeinschaftsordnung erlaubte Gartenlaube. Die Gartenlaube sei, wie die Beklagtenpartei vorgetragen habe, von grünem Efeu eingerahmt gewesen und habe damit keine dunkelbraune Farbe gehabt, sondern sei grün gewesen. Zudem wirke eine Bepflanzung mit Efeu weniger aufdringlich als eine dunkelbraune Farbe.

Gestaltung des Gartenhauses mit Laube nicht zu vergleichen

Auch die Maße des Gartenhauses seien zum Teil größer als die der Gartenlaube, fährt das AG fort. Zudem sei eine Seite der Gartenlaube offen gewesen, sodass die Gestaltung der Gartenlaube komplett anders gewesen sei als die Gestaltung des streitgegenständlichen Gartenhauses. Auch dadurch beeinträchtige das Gartenhaus die Gesamtwohnanlage optisch. Die Schwelle dafür, ob eine nur unerhebliche und deshalb hinzunehmende optische Veränderung anzunehmen ist, ist laut Gericht eher niedrig anzusetzen. Denn grundsätzlich sei eine Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums ohne oder gegen den Willen von Wohnungseigentümern nicht zulässig. Das umgekehrt von der Klägerin wohl unrechtmäßig aufgestellte Glashaus hindere ihren Anspruch nicht, sondern berechtige die Beklagte ihrerseits, von der Klägerin dessen Beseitigung zu verlangen.

LG München I stellt vor allem auf festgelegten Ziergartencharakter der Gartenanlage ab

Das Landgericht München I wies die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 21.02.2018 mit der Begründung zurück, dass die Gemeinschaftsordnung vor allem vorschreibe, die Gartenanlage nur als Ziergarten zu nutzen. Ein Gartenhaus diene dem Unterstellen oder Aufbewahren von Gegenständen und eben nicht vorrangig gestalterischen oder ästhetischen Zwecken. Das Urteil des AG München ist damit rechtskräftig.

AG München, Urteil vom 14.02.2018 - 484 C 22917/16

Redaktion beck-aktuell, 23. April 2018.