Wegen Betruges muss der heute 34-Jährige eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und elf Monaten hinnehmen. In Höhe des der Kasse entstandenen Schadens ordnete das Gericht zudem Wertersatz an.
Die Strafe fiel trotz des hohen Schadens, der entstanden ist, glimpflich aus. Das AG München (Urteil vom 01.10.2024 – 811 Ls 252 Js 212225/21, rechtskräftig) legte den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren pro Tat vorsieht. Dem Täter kam bei der Strafzumessung einmal sein vollumfängliches Geständnis zugute. Das Gericht meinte zudem, Reue und Einsicht bemerkt zu haben. Auch habe sich der Mann schon länger in Untersuchungshaft befunden und sei aufgrund von Erkrankungen besonders haftempfindlich. Darüber hinaus berücksichtigte das AG zugunsten des Angeklagten, dass die Taten jeweils längere Zeit zurückliegen. Zudem leide der Mann "an einem schädlichen Gebrauch verschreibungspflichtiger Medikamente und beging die Taten, um an diese Medikamente zu kommen."
Es gab aber auch Punkte, die zulasten des Täters gewertet wurden, und zwar nicht nur der hohe Gesamtschaden: Er war bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten und bei den neuen Taten mit hoher krimineller Energie vorgegangen, so das AG München.