Reservierte Liegen am Pool: Urlauber bekommt Geld zurück
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Wer kennt es nicht: Am Pool sind alle Liegen mit Handtüchern belegt, obwohl die meisten Hotelgäste noch beim Frühstück sitzen. Einem Griechenland-Urlauber ging das zu weit. Er verlangte Geld zurück - mit Erfolg. Das AG Hannover ging von einem Mangel der Pauschalreise aus.

Der Mann hatte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Rhodos gebucht und sich auf insgesamt sechs Swimmingpools und etwa 500 Poolliegen gefreut. Vor Ort war der Frust aber groß: Obwohl es den Badegästen nach den ausgeschilderten Verhaltensregeln untersagt war, Liegen für mehr als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu nutzen, fand der Urlauber fast jeden Morgen ausschließlich mit Handtüchern belegte Liegen vor, die auch nicht nach der vorgeschriebenen halben Stunde geräumt wurden. Leitung und Personal des Hotels unternahmen nichts dagegen.

Der Urlauber - der sich mit seiner Familie selbst an die Hotelregeln hielt - wollte das nicht auf sich sitzen lassen und forderte vom Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises zurück. Dieser weigerte sich aber zu zahlen: Es habe sich um ein "friedliches Wettrennen um die begehrten Plätze am Pool mit dem besseren Ende für den sprichwörtlichen frühen Vogel gehandelt" - und nicht wie vom Urlauber vorgetragen um einen Reisemangel.

Das sah das AG Hannover nun anders und sprach dem Mann eine Reisepreisminderung von 15% des Tagesreisepreises für alle Tage ab der erstmaligen Rüge zu - insgesamt rund 322 Euro (Urteil vom 20.12.2023 - 553 C 5141/23). Zwar sei der Reiseveranstalter nicht dazu verpflichtet, jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Liegen müsse aber in einem angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels und damit zur Anzahl der Hotelgäste stehen. Stünden zwar genug Liegen zur Verfügung, seien diese für den Reisenden aber faktisch nicht nutzbar, weil andere Hotelgäste entgegen den Verhaltensregeln Poolliegen mit eigenen Handtüchern reservierten, ohne sie zu nutzen, sei der Reiseveranstalter zum Einschreiten verpflichtet.

Es sei auch nicht Sache des Reisenden, selbst für Abhilfe zu sorgen, indem er entweder fremde Handtücher eigenmächtig entferne oder seinerseits entgegen den Verhaltensregeln Liegen reserviere. Dies sei unzumutbar, da Streitigkeiten mit anderen Hotelgästen zu befürchten seien, auf die sich kein Reisender einlassen müsse.

AG Hannover, Urteil vom 20.12.2023 - 553 C 5141/23

Redaktion beck-aktuell, mm, 5. Januar 2024.