Der Mann hatte unter anderem Nudeln, Fleisch, Gewürzgurken und Knochen über sein Wohnungsfenster entsorgt. Die Dachrinne verstopfte und wurde durch den Säuregehalt der Essensreste beschädigt. Die Vermieterin mahnte den Mieter ab; es folgte die ordentliche und fristlose Kündigung des Mietvertrags.
Das Gericht überzeugte sich vor Ort davon, dass die Essensreste in der Dachrinne nur von dem Mieter stammen konnten. Durch deren wiederholte Entsorgung über sein Wohnungsfenster habe er die Mietsache beschädigt und damit seine mietvertraglichen Pflichten nicht unerheblich schuldhaft verletzt. Das berechtige die Vermieterin zur Kündigung.
Das AG gewährte dem Mieter über die noch andauernde Kündigungsfrist zum Auszug von sechs Wochen eine darüberhinausgehende Räumungsfrist von dreieinhalb Monaten (Urteil vom 11.01.2024 – 510 C 5216/23). Ein Antrag auf Räumungsschutz wurde mittlerweile zurückgewiesen.