Patient wurde in Psychiatrie fixiert
Der hier betroffene Patient wurde kurz nach Beginn seines stationären Aufenthalts auf Anordnung eines bestellten Arztes fixiert. Dieser ordnete zudem die Fortdauer der Fixierung bis zur Entscheidung des Gerichts an.
AG moniert fehlenden ständigen Sicht- und Sprechkontakt
Das AG hat die Erforderlichkeit der weiteren Fixierung aus zwei Gründen verneint. Zum einen sei die Fixierung von vornherein unverhältnismäßig gewesen, da sie nicht fachgerecht erfolgt sei. Es genüge nicht, dass ein bloßer Sichtkontakt zum Betroffenen durch eine ansonsten verschlossene Tür gewährleistet sei. Vielmehr bedürfe es einer tatsächlichen Möglichkeit des Patienten zu einer persönlichen Ansprache. Dabei werde die große Belastung des Pflegepersonals durch das Erfordernis einer solch engmaschigen Überwachung nicht verkannt, so das AG. Jedoch rechtfertige weder mangelndes Personal noch herausforderndes Verhalten ein Unterlassen des ständigen Sicht- und Sprechkontaktes zum Schutz des Betroffenen.
Keine ausreichend gegenwärtige Gefahr
Zum anderen sei die Fixierung auch deshalb unzulässig gewesen, weil im konkreten Fall keine ausreichend gegenwärtige Gefahr bestanden habe, moniert das AG weiter. Insbesondere könnten das Urinieren in das Patientenzimmer oder sexualisierende Äußerungen schon denklogisch keine Gefahr darstellen, welche durch die Fixierung abgewendet werden könnten. Diese Handlungen könnten – wie im konkreten Fall geschehen – auch in der Fixierung erfolgen. Mit der Möglichkeit, dass ein Patient bedrohlich oder tätlich werden könne, müsse eine Fachklinik grundsätzlich umgehen können, zunächst Deeskalationsmöglichkeiten ausschöpfen und nicht – wie vorliegend – gleich auf das extreme Mittel der Fixierung an mehreren Körperteilen zugreifen.