Info nur über das Ob, nicht über das Wie erlaubt
Zwar sei nach dem hier maßgeblichen Tatzeitraum – Februar bis Juli 2018 – die Vorschrift des § 219a StGB reformiert worden, erläuterte das Gericht. Die Werbung in der Art und Weise, wie sie die Angeklagten zu verantworten hätten, sei aber auch nach der nunmehr anzuwendenden Neufassung des § 219a StGB weiterhin strafbar, da die Ärztinnen nicht nur über das Ob, sondern auch über das Wie des Schwangerschaftsabbruchs informiert hätten. Das sei aber nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin strafbar und deshalb zu ahnden, so die zuständige Richterin in ihrer mündlichen Urteilsbegründung.
Entscheidung des Gesetzgebers eindeutig
Denn der Gesetzgeber habe die Aufgabe der Information über die Arten und Umstände eines Schwangerschaftsabbruchs an die zuständigen Behörden, die Ärztekammern und Beratungsstellen delegiert. Ärzte dürften nur grundsätzlich darauf hinweisen, dass sie Abbrüche durchführen. Das Gericht sei im Rahmen der Gewaltenteilung nicht dazu da, politische Fragen zu beantworten und müsse die Entscheidung des Gesetzgebers respektieren. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift seien nicht erkennbar.