BGH: Die HU-Prüfplakette beurkundet auch die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs

StGB §§ 11 I Nr. 2c, 348 I; StVZO § 29

Die am Fahrzeugkennzeichen angebrachte HU-Prüfplakette beurkundet sowohl den nächsten Termin zur Hauptuntersuchung als auch die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptuntersuchung. Es handelt sich in beiden Fällen um eine Beurkundung mit besonderer Beweiskraft iSd § 348 I StGB. (Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschluss vom 16.08.2018 - 1 StR 172/18, BeckRS 2018, 29282

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Dr. Saleh R. Ihwas, Knierim & Kollegen Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 24/2018 vom 06.12.2018

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Sachverhalt

Das LG hat den Angeklagten (A) ua wegen Falschbeurkundung im Amt verurteilt. Nach den Feststellungen des LG war A seit Juni 2006 als Prüfingenieur der G. mbH und Co. KG (G) unter anderem mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen an Fahrzeugen nach § 29 StVZO betraut. Er hat in acht Fällen an amtlichen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen HU-Prüfplaketten angebracht, obwohl die betreffenden Fahrzeuge erhebliche Mängel aufwiesen und die Prüfplakette zu versagen gewesen wäre. Den – aufgrund der nach wie vor bestehenden Prüfpflicht der Fahrzeuge in Wirklichkeit nicht zutreffenden – Termin zur nächsten Hauptuntersuchung hat A in diesen Fällen in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen und hat diese jeweils mit dem Stempel der G gestempelt. In zwei weiteren Fällen hat A jeweils mit erheblichen Mängeln behafteten Fahrzeugen das Bestehen der Hauptuntersuchung in dem von ihm erstellten Untersuchungsbericht bescheinigt. Gegen das Urteil des LG wendet sich A mit seiner Revision.

Entscheidung: Prüfplakette beurkundet auch die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs

Die Revision ist unbegründet. Die Annahme des LG, A habe sich wegen Falschbeurkundung im Amt strafbar gemacht, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Ohne Rechtsfehler habe das LG angenommen, dass A als Prüfingenieur der G ein zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugter Amtsträger im Sinne des § 11 I Nr. 2c StGB sei. Zutreffend sei ferner, dass die nach durchgeführter Hauptuntersuchung an dem Fahrzeugkennzeichen angebrachte Prüfplakette die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs mit besonderer Beweiskraft iSd § 348 I StGB beurkunde. Der Begriff der öffentlichen Urkunde iSv § 348 StGB umfasse nur solche Urkunden, die bestimmt und geeignet seien, Beweis für und gegen jedermann zu sein. Die HU-Prüfplakette stelle in Verbindung mit dem amtlich zugelassenen Kennzeichen und der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eine (zusammengesetzte) öffentliche Urkunde dar, wobei die Reichweite der erhöhten Beweiskraft der HU-Prüfplakette in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur nicht einheitlich gesehen werde. Dass die Prüfplakette den Nachweis über den Termin der nächsten Hauptuntersuchung erbringe, ergebe sich schon aus ihrem optischen Erklärungswert. Daneben beinhalte die Prüfplakette für und gegen jedermann auch den Nachweis, dass die geprüften Fahrzeuge zum Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung als vorschriftsmäßig befunden worden seien. Denn § 29 III 2 StVZO bestimme, dass die angebrachte Prüfplakette bescheinige, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII zur StVZO sei. Die in Bezug genommene Nummer 1.2 Anlage VIII zur StVZO enthalte weitere Regelungen über die Hauptuntersuchung und deren Durchführung. In den Nummern 3.1.4.1 und 3.1.4.2 Anlage VIII zur StVZO sei etwa vorgesehen, dass eine HU-Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden könne, wenn entweder keine oder nur geringe und zu beseitigende Mängel festgestellt würden. Nummer 3.1.4.3 Anlage VIII zur StVZO bestimme, dass bei Feststellung erheblicher Mängel diese in den Untersuchungsbericht einzutragen seien und (zunächst) keine HU-Prüfplakette zugeteilt werden dürfe. Angesichts dieser eindeutigen Regelungen sei davon auszugehen, dass die Feststellung des Nichtvorhandenseins erheblicher Mängel kraft Gesetzes Inhalt der Urkunde sei.

Die Gegenansicht, durch Erteilung der HU-Prüfplakette werde mit Beweiswirkung für und gegen jedermann nur der Nachweis des Termins der nächsten Hauptuntersuchung erbracht, überzeuge vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Bestimmung des Urkundeninhalts in der StVZO nicht. Dies gelte auch mit Blick auf die Gesetzgebungshistorie. Nach der bis 1980 gültigen Fassung von § 29 StVZO habe sich aus der Prüfplakette keine Erklärung über den Zustand des Fahrzeugs ergeben, vielmehr habe die Prüfplakette nur bescheinigt, „dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner letzten Hauptuntersuchung bis auf etwaige geringe Mängel für vorschriftsmäßig befunden worden“ sei (vgl. § 29 IIa StVZO idF v. 15.1.1980). Maßgeblich für die Gesetzesänderung seien Zweifel über die Bedeutung der Prüfplakette gewesen. Soweit das BayObLG die oben genannte Gesetzesänderung mit der Begründung für unmaßgeblich erklärte, dass es schon immer Sinn und Zweck der HU-Plakette gewesen sei, die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs zu bescheinigen, wird die Bedeutung der Gesetzesänderung verkannt. Mit der geänderten gesetzlichen Regelung habe der Gesetzgeber eindeutig entschieden, dass die Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs Inhalt der Urkunde sei.

Praxishinweis

Mit diesem Beschluss entscheidet der BGH eine seit Längerem in der obergerichtlichen Rspr. umstrittene Frage. Die Mehrheit der Obergerichte hatte allerdings bislang anders geurteilt (vgl. BayObLG BeckRS 1999, 108; OLG Hamm MDR 1974, 857; OLG Koblenz, Urt. v. 22.10.2014 – 1 OLG 3 Ss 71/14; OLG Hamburg BeckRS 2013, 10741). Die bisherige Rspr. hatte sich vor allem darauf gestützt, dass es sich bei der Erklärung, der Prüfer habe das Fahrzeug bei der Untersuchung für vorschriftsmäßig befunden, um eine gedankliche Schlussfolgerung handele und insoweit kein Nachweis für und gegen jedermann erbracht werde, wie es die Norm des § 348 StGB verlange. Es ist zu erwarten, dass die anderen Obergerichte ihre Rechtsprechung nunmehr anpassen werden.

Redaktion beck-aktuell, 10. Dezember 2018.