BGH: Erneute PKH-Bewilligung nach erfolgter Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unrichtiger Angaben möglich

ZPO §§ 124 I Nr. 2, 118 II 4; FamFG § 76 I

Der Sanktionscharakter einer wegen unrichtiger Angaben erfolgten Aufhebung der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe hindert nicht deren anschließende erneute Beantragung mit zutreffenden Angaben. Die erneute Bewilligung kann in diesem Fall nur mit Wirkung ab der erneuten Antragstellung erfolgen. (von der Schriftleitung bearbeitete Leitsätze des Gerichts)

BGH, Beschluss vom 10.01.2018 - XII ZB 287/17, BeckRS 2018, 1113

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 5/2018 vom 28.02.2018

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Sachverhalt

Das Familiengericht bewilligte der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 1.10.2015 Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des gegen sie anhängig gemachten Scheidungsverfahrens. Mit Beschluss vom 29.11.2016 hob es die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf, weil die Antragsgegnerin absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, insbesondere ihren Grundbesitz in Ungarn nicht angegeben habe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Am 27.12.2016 beantragte die Antragsgegnerin erneut Verfahrenskostenhilfe, gab dabei ihr Grundvermögen in Ungarn an und legte dar, dass dieses nicht verwertbar sei. Das Familiengericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 25.2.2017 ab, das OLG wies die Beschwerde der Antragsgegnerin zurück. Hiergegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde, die vor dem BGH Erfolg hatte.

Rechtliche Wertung

Das Oberlandesgericht habe seine Entscheidung wie folgt begründet: Bei der Aufhebung der ersten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe habe im Hinblick auf die falschen Angaben der Sanktionscharakter im Vordergrund gestanden. Dabei sei es nicht darauf angekommen, ob die erste Bewilligung auf den falschen Angaben beruht habe. Es genüge vielmehr, dass diese generell geeignet seien, die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe zu beeinflussen. Konsequent müsse damit auch eine Neubewilligung nach erfolgter Aufhebung ausscheiden, weil ansonsten der Sanktionscharakter der gesetzlichen Regelung unterlaufen würde. Nach dem BGH halten diese Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Durch den Antrag vom 27.12.2016 sei ein neues Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Gang gesetzt worden. Das neue Verfahren erfordere grds. eine neue Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Dem stehe auch nicht die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses vom 29.11.2016 entgegen. Denn ein die Verfahrenskostenhilfe versagender Beschluss erlange zwar formelle, aber keine materielle Rechtskraft. Allerdings könne es ausnahmsweise an einem Rechtschutzbedürfnis für die erneute Antragstellung fehlen, wenn auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen oder nachträglich aufgehoben worden sei und ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wegen Fristablaufs nicht mehr eingelegt werden könne oder die eingelegten Rechtsbehelfe keinen Erfolg hätten.

Hier sei jedoch die erste Bewilligung aufgehoben worden, weil die Antragsgegnerin im ersten Bewilligungsverfahren falsche Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hatte. Im Rahmen ihres erneuten Antrags seien derartige Falschangaben nicht festgestellt; insbesondere habe die Antragsgegnerin den in ihrem ersten Antrag nicht aufgeführten ungarischen Grundbesitz jetzt angegeben. Somit liege dem neuen Antrag ein anderer Sachverhalt zugrunde.

In der Sache habe das Oberlandesgericht den mit der Aufhebung der Erstbewilligung verbundenen Sanktionscharakter zu Unrecht auf das erneute Bewilligungsverfahren übertragen. Wie der Senat bereits entschieden habe, könne eine Verwirkung des Anspruchs auf Verfahrenskostenhilfe nicht mit einer analogen Anwendung des § 124 I Nr. 2 ZPO begründet werden.

Unter welchen Voraussetzungen ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unabhängig von der Bedürftigkeit allein wegen Mitwirkungsverschuldens des Antragstellers abgelehnt werden könne, regele § 118 II 4 ZPO. Eine weitergehende Regelung, die es ermögliche, nach Aufhebung einer zuvor bewilligten Verfahrenskostenhilfe einen erneut gestellten Antrag abzulehnen, enthalte das Gesetz hingegen nicht. Sie ergebe sich auch weder aus Verwirkung noch aus dem Rechtsgedanken des § 124 I Nr. 2 ZPO.

Das Bundesverfassungsgericht habe aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG), später auch unter ausdrücklicher Berufung auf den Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 III GG), die Forderung nach einer „weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes“ abgeleitet. Dieser verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz bestehe grds. auch für einen Beteiligten, der sich durch vorangegangenes Fehlverhalten gegen die Rechtsordnung gestellt habe.

Durch eine mögliche Neubewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf den am 27.12.2016 neu gestellten Antrag blieben die vorherigen Falschangaben auch nicht sanktionslos. Die erneute Verfahrenskostenhilfe wäre nach dem BGH nämlich nur ab neuer Antragstellung, also mit Wirkung ab dem 27.12.2016 zu bewilligen. Von der erneuten Bewilligung würden nach dem BGH also die bis dahin angefallenen Kosten nicht erfasst, sondern nur die ab dem erneuten Antrag neu anfallenden Kosten. Der Sanktionscharakter des Aufhebungsbeschlusses bliebe mithin mit Blick auf die bis zur erneuten Antragstellung bereits angefallenen Kosten erhalten.

Praxistipp

Der BGH hat bereits entschieden, dass § 124 I Nr. 2 ZPO ein Verwirkungstatbestand ist, bei dem es auf eine Kausalität der falschen Angaben für die Bewilligung nicht ankommt (BeckRS 2012, 23010 mAnm Mayer FD-RVG 2012, 339829). Mit dem aus dieser Entscheidung abgeleiteten Sanktionscharakter der Vorschrift wird in der Literatur teilweise eine Neubewilligung der Prozesskostenhilfe nach erfolgter Aufhebung nach § 124 I Nr. 2 Alt. 1 ZPO verneint (BeckOK ZPO/Kratz ZPO § 124 Rn. 32). Nachdem der BGH bereits entschieden hatte, dass die Regelung des § 124 I Nr. 2 ZPO im Bewilligungsverfahren der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht analog anzuwenden ist (BeckRS 2015, 15695 mAnm Mayer FD-RVG 2015, 372551), hat er nunmehr diesen Ansatz weitergeführt und klargestellt, dass eine erneute Bewilligung, allerdings nur mit Wirkung ab der erneuten Antragstellung, trotz einer Aufhebung der vorgehenden Prozesskostenhilfebewilligung wegen unrichtiger Angaben möglich ist.

Redaktion beck-aktuell, 2. März 2018.