BGH: Rücknahme einer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

InsO §§ 38, 45, 55 I, 174, 181; BGB §§ 204 I Nr. 10, 546 I

1. Die Rücknahme einer Forderungsanmeldung ist im Insolvenzverfahren jedenfalls bis zur Feststellung der angemeldeten Forderung möglich. Sie ist nach Durchführung des Prüftermins gegenüber dem Insolvenzgericht zu erklären.

2. Die nach Durchführung des Prüftermins an den Insolvenzverwalter andressierte Rücknahme der Anmeldung einer nicht zur Tabelle festgestellten Forderung wird wirksam, wenn die Rücknahmeerklärung nach Weiterleitung durch den Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht eingeht. (Leitsätze des Gerichts).

BGH, Urteil vom 11.04.2019 - IX ZR 79/18 (OLG Brandenburg), BeckRS 2019, 8687

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 12/2019 vom 07.06.2019

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Sachverhalt

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 7.3.2018 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Diese hatte bei der Klägerin ein großes Grundstück gemietet. Die Parteien beendeten das Mietverhältnis durch Aufhebungsvertrag vom 31.3.2008. In diesem Zusammenhang wurde vereinbart, dass die Mieterin die Mietfläche von allen Gegenständen, Baulichkeiten und Anlagen beräumt. Die Vermieterin gewährte der Mieterin eine Räumungsfrist bis zum 30.4.2008. Weiter wurde vereinbart, dass von der Räumungspflicht nicht erfasst sind die auf der Mietfläche vorhandenen Ablagerungen von Baureststoffen und ähnlichem. Insoweit sollte es bei den Ansprüchen der Vermieterin nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften verbleiben. Dies gilt auch für Ansprüche wegen etwaiger Bodenkontaminationen oder sonstiger Altlasten, insbesondere der fachgerechten Entsorgung der vorhandenen Ablagerungen.

Der Beklagte übergab das Grundstück der Klägerin am 31.3.2008. Am 24.4.2008 meldete die Klägerin beim Beklagten eine Forderung in Höhe von 4.359.485 EUR an und bezeichnete den Forderungsgrund mit „geschätzte Beseitigungskosten Ablagerungen auf dem Mietgelände wegen Räumungsverpflichtung aus Mietverhältnis iSd § 45 InsO". Zum Nachweis war der Anmeldung ein Kostenvoranschlag über entsprechende Kosten der Entsorgung verschiedener Materialien beigefügt. Im Prüfungstermin vom 29.5.2008 erklärte der Beklagte, die Forderung vorläufig zu bestreiten.

In einem an den Beklagten adressierten Schreiben vom 15.6.2010 erklärte die Klägerin, zur Vermeidung einer Feststellungsklage auf die vom Beklagten aufgeworfenen Bedenken einzugehen. Vorab minderte sie die angemeldete Forderung vor dem Hintergrund aktueller Erkenntnisse auf 1.685.826 EUR. Nachdem nunmehr der Abschluss des ersten Werkvertrages zur Entsorgung der auf dem Grundstück lastenden Abfallhaufwerke unmittelbar bevorstehe, sei es möglich, die Schätzung des Schadensersatzanspruches zu konkretisieren und den Anspruch entsprechend zu mindern. Der geminderte Betrag setze sich zusammen aus Entsorgungskosten (1.559.198 EUR) und Kosten für ein Plausibilitätsgutachten, Ingenieurs- sowie Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 126.629 EUR. Auf die anschließende Bitte des Beklagten um „Konkretisierung der Schadenspositionen" machte die Klägerin mit Schreiben vom 22.12.2012 erneut einen über 1.685.826 EUR hinausgehenden Betrag geltend.

Der Beklagte stellte eine Forderung der Klägerin in Höhe von 1.559.198 EUR fest. Wegen des darüber hinausgehenden Forderungsbetrages hat er die Einrede der Verjährung erhoben.

Das LG hat die auf Feststellung einer weiteren Teilforderung in Höhe von 2.800.288 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG die Forderung in Höhe weiterer 2.761.105 EUR zur Tabelle festgestellt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidung: Die Rücknahme einer Forderungsanmeldung nach dem Prüftermin muss beim Insolvenzgericht eingehen

Der BGH führte aus, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen sei, soweit die Klägerin die Feststellung von mehr als weiteren 126.628,20 EUR zur Tabelle betreibe. Zu Unrecht habe es ohne weitere Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich dieses Teils der Klage die Sachurteilsvoraussetzungen einer ordnungsgemäßen Forderungsanmeldung angenommen. Die Feststellung einer Forderung nach Grund, Betrag und Rang könne gem. § 181 InsO nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden sei. Die Anmeldung zur Tabelle sei eine Sachurteilsvoraussetzung. Sie sei deshalb auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 173, 103).

Ursprünglich habe die Klägerin zwar eine Forderung in Höhe von 4.359.485 EUR zur Tabelle angemeldet, die auch Gegenstand des Prüftermins gewesen sei. Anhand der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin auf der Grundlage dieser Forderungsanmeldung nur noch die Feststellung einer weiteren Teilforderung in Höhe von 126.629 EUR betreiben könne, nachdem sie mit Schreiben vom 15.6.2010 erklärt habe, die angemeldete Forderung auf 1.685.826 EUR zu mindern, und der Beklagte hiervon eine Teilforderung in Höhe von 1.559.198 EUR nicht bestritten habe. Die Rücknahme einer Forderungsanmeldung sei im Insolvenzverfahren jedenfalls bis zur Feststellung der angemeldeten Forderung möglich (vgl. RGZ 112, 297).

Allerdings könne auch eine Rücknahmeerklärung, die an den Insolvenzverwalter adressiert sei, zur Rücknahme einer geprüften Forderungsanmeldung führen. Voraussetzung hierfür sei, dass der Insolvenzverwalter die Erklärung an das Insolvenzgericht weitergeleitet habe.

Praxishinweis

Der BGH hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 I 1 ZPO). Für das weitere Verfahren wies der Senat u. a. auf Folgendes hin:

Nachdem das Berufungsbericht den Parteien Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags gegeben hat, wird es von Amts wegen zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe die Sachurteilsvoraussetzung gem. § 181 InsO für die Feststellungsklage gegeben sind. Es wird zu prüfen sein, ob und wann die Rücknahmeerklärung der Klägerin vom 15.6.2010 beim Insolvenzgericht eingegangen ist. In die Prüfung einzubeziehen sein wird zudem das Schreiben vom 22.12.2012, mit dem die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen über 1.685.826 EUR hinausgehenden Betrag geltend gemacht hat. Hierin könnte gem. § 130 I 2 BGB ein Widerruf der Rücknahme liegen.

Redaktion beck-aktuell, 7. Juni 2019.