BGH: Freigabe einer selbständigen Tätigkeit aus der Insolvenzmasse

InsO § 35 II 1, § 36 I 1; ZPO § 850i I S.1

§ 850i ZPO findet auf den Neuerwerb aus der freigegebenen selbständigen Tätigkeit im Verhältnis zur Masse keine Anwendung. (Leitsatz der Verfasserin)

BGH, Beschluss vom 25.01.2018 - IX ZA 19/17 (LG Köln), BeckRS 2018, 2137

Anmerkung von 
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, Elke Bäuerle, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 7/2018 vom 29.03.2018

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Sachverhalt

Der Schuldner betreibt als Orthopäde eine Arztpraxis und behandelt nach eigener Darstellung überwiegend Kassenpatienten. Aufgrund eines Fremd- und Eigenantrags wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen am 9.2.2017 eröffnet. Der bestellte Insolvenzverwalter erklärte mit Schreiben vom 10.2.2017, eingegangen am 11.2.2017 rückwirkend auf den Stichtag der Insolvenzeröffnung, dass er das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners als Orthopäde freigebe. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung fragte am 15.2.2017 beim Insolvenzverwalter an, an wen die zweite Rate für das 1. Quartal 2017 (fällig 20.2.2017), die dritte Rate für das 4. Quartal 2016 (fällig 16.3.2017), die Restzahlung für das 4. Quartal 2016 (fällig Ende April 2017), die dritte Rate für das 1. Quartal 2017 (fällig 19.6.2017) und die Restzahlung für das 1. Quartal 2017 (fällig Ende Juli 2017) überwiesen werden solle.

Im Hinblick auf diese angekündigten Zahlungen stellte der Schuldner unter Beantragung von Prozesskostenhilfe den Antrag nach § 850i I S.1 ZPO, dass ihm mit Wirkung ab 10.2.2017 monatlich rd. 8.800 EUR zur Deckung seines betrieblichen Aufwands und 4.000 EUR zur Deckung seines privaten Bedarfs zu belassen seien. Das AG lehnte den Antrag ab. Das LG wies die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den ablehnenden Antrag zurück, ließ jedoch die Rechtsbeschwerde zu. Der Schuldner verfolgte seinen Antrag weiter und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Entscheidung

Der BGH lehnte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe, sodass die Voraussetzungen des § 114 I 1 ZPO nicht vorlägen.

§ 850i ZPO finde auf den Neuerwerb aus der freigegebenen selbständigen Tätigkeit im Verhältnis zur Masse keine Anwendung. Soweit die Honorarforderungen im Streitfall dem Schuldner zustehen sollten, bestehe der Masse gegenüber kein Raum für einen Pfändungsschutz nach § 850i ZPO. Durch die Freigabe der Vermögenswerte durch den Verwalter erlösche der Insolvenzbeschlag und der Schuldner erhalte seine Verfügungsbefugnis zurück. Durch die Freigabeerklärung verzichte der Insolvenzverwalter endgültig und unbedingt auf seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Vermögens aus der selbständigen Tätigkeit. Folglich falle der Neuerwerb des Schuldners aus der freiberuflichen freigegebenen Tätigkeit nicht mehr in die Insolvenzmasse. Die ab Wirksamwerden der Freigabeerklärung erzielten Einkünfte stünden darum grundsätzlich nur den Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung, deren Forderungen gegen den Schuldner erst nach der Freigabeerklärung entstanden sind (BGH NZI 2013, 641 mAnm Bäuerle FD-InsR 2013, 347483).

Sollten die Honorarforderungen im Streitfall der Masse zustehen, könne der Schuldner für Forderungen, die nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit begründet worden sind, keinen Pfändungsschutz nach § 850i ZPO erhalten. Erzielt der selbständig tätige Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einkünfte, so gehören diese in vollem Umfang, ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben, zur Insolvenzmasse. Der Schuldner kann nur gem. § 36 I 2 InsO, § 850i I ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünfte ein pfändbarer Betrag belassen wird, der dem Betrag entspricht, den er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt benötigen würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. § 850i I ZPO verweist insoweit auf die Pfändungsvorschriften der §§ 850 ff. ZPO. Danach setzt das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht den dem Schuldner zu belassenden Betrag unter Beachtung der §§ 850a ff. ZPO individuell fest (BGH NZI 2017, 461 mAnm Bäuerle FD-InsR 2013, 347483).

Der BGH betont insoweit nochmals, dass die nach der Wirksamkeit der Freigabeerklärung entstehenden Neuverbindlichkeiten aus dem freigegebenen Neuerwerb zu befriedigen sind. § 35 II 1 InsO bezwecke, dem Interesse des Schuldners Rechnung zu tragen, durch eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen (BT-Drs. 16/3227, S. 17). Durch die Erklärung nach § 35 II 1 InsO wird das rechtliche Band zwischen der Insolvenzmasse und der durch den Schuldner ausgeübten selbständigen Tätigkeit zerschnitten und die der selbständigen Tätigkeit dienenden Vertragsverhältnisse von der Masse auf die Person des Schuldners übergeleitet (BGH NJW 2012, 1361 mAnm Ries FD-InsR 2012, 331006). Folglich kann auch auf Antrag eines Neugläubigers ein auf das freigegebene Vermögen beschränktes zweites Insolvenzverfahren gegenüber dem Schuldner eröffnet werden (BGH BGH NJW 2012, 1361 mAnm Ries FD-InsR 2012, 331006).

In beiden Fällen bleibe es dem Schuldner unbenommen, Unterhaltsansprüche gem. § 100 InsO gegen die Insolvenzmasse geltend zu machen.

Abschließend hält der BGH fest, dass dem Rechtsstreit die zweifelhaften oder offenen Rechtsfragen fehlten, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürft hätten, sodass die Grundsatzbedeutung iSv § 574 II Nr.1 ZPO nicht gegeben war. Die Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren war daher nicht zu gewähren, da bereits anhand der gesetzlichen Regelung und der vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden konnte, dass der Sache selbst keine Erfolgsaussicht in der Rechtsbeschwerde beizumessen war.

Praxishinweis

Reichen die Einkünfte aus der freigegebenen selbständigen Tätigkeit nicht aus, dass der Schuldner damit seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie bestreiten kann, so kann er weiterhin Unterhaltsansprüche gem. § 100 InsO gegen die Insolvenzmasse geltend machen. Pfändungsschutz nach § 850i I 1 ZPO steht dem Schuldner jedoch nicht zu, da die Einkünfte aus der freigegebenen selbständigen Tätigkeit bereits nicht mehr zur Insolvenzmasse zählen.

Redaktion beck-aktuell, 3. April 2018.