OLG Frankfurt a. M.: Testamentsauslegung «für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens»

BGB §§ 2084, 2247, 2269; FamFG § 58

Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament im Anschluss an die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung bestimmt, dass für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens das Erbe unter ihren Neffen bzw. Nichten aufgeteilt werden soll, so kann der Begriff des "gleichzeitigen Ablebens" entgegen dem Wortsinn nur dann dahin verstanden werden, dass auch das Versterben in erheblich zeitlichem Abstand umfasst werden sollte, wenn sich hierfür eine Grundlage in der vorliegenden Verfügung von Todes wegen findet. (amtl. Leitsatz)

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.10.2018 - 21 W 38/18, BeckRS 2018, 33073

Anmerkung von 
JR Dr. Wolfgang Litzenburger, Notar in Mainz
 
Aus beck-fachdienst Erbrecht 01/2019 vom 28.01.2019

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Sachverhalt

Die 2016 verstorbene Erblasserin war mit dem 2015 vorverstorbenen A1 verheiratet und hatte keine Kinder. Die Beteiligte zu 1) ist die Cousine der Erblasserin, die Beteiligten zu 2) bis 5) sind Nichte und Neffen des vorverstorbenen Ehemannes.

Am 01.12.2002 hatten die Eheleute ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Mit Ergänzung vom 07.03.2012 bestimmten sie, dass für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens das Erbteil gleichmäßig unter ihren Neffen bzw. Nichten aufgeteilt werden solle. Dabei wurden die Beteiligten zu 2) bis 5) namentlich genannt.

Auf Antrag des Beteiligten zu 2) erteilte das Nachlassgericht am 27.12.2016 einen Erbschein, nach dem die Erblasserin von den Beteiligten zu 2) bis 5) zu je 1/4 beerbt wurde.

Mit Schriftsatz vom 31.05.2017 hat die Beteiligte zu 1) die Einziehung des Erbscheins angeregt und diesbezüglich die Auffassung vertreten, dass die Testamentsergänzung vom 07.03.2012 lediglich den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute betreffe. Die Eheleute seien jedoch nicht zeitnah nacheinander verstorben. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.09.2017 hat das Nachlassgericht den Erbschein vom 27.12.2016 als unrichtig eingezogen.

Mit einem am 29.01.2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beteiligte zu 5) gegen den Beschluss vom 14.09.2017 Beschwerde eingelegt.

Entscheidung: Die Testamentsergänzung vom 7.3.2012 enthält keine allgemeine Schlusserbeneinsetzung

Der Senat bestätigt den Einziehungsbeschluss des Nachlassgerichts, weil die Testamentsergänzung vom 7.3.2012 keine allgemeine Schlusserbeneinsetzung enthalte.

Er stützt sich dabei auf die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung, die Formulierungen wie „bei gleichzeitigem Ableben“ oder „bei gleichzeitigem Versterben“ dahin auslegt, dass hiervon außer dem zeitgleichen Tod auch diejenigen Fälle erfasst werden, in denen die Ehegatten innerhalb eines kurzen Zeitraums nacheinander versterben und der Überlebende in dieser Zeitspanne daran gehindert ist, ein neues Testament zu errichten (OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 14452; OLG Jena BeckRS 2015, 09957; OLG München BeckRS 2013, 18768). Ehegatten, die sich gegenseitig zu Erben einsetzten, ohne diese Regelung mit einer Erbeinsetzung für den Tod des Längerlebenden von ihnen (Schlusserbeinsetzung) zu verbinden, bezweckten damit, dass dem Überlebenden der Nachlass des Erstversterbenden zufalle und dass er über das Gesamtvermögen - auch von Todes wegen - frei verfügen könne. Ein zusätzlicher Regelungsbedarf bestehe dann für den Fall des „gleichzeitigen Todes“, in dem es nicht zu einer Beerbung des einen Ehegatten durch den anderen - und zu einer weiteren Verfügung von Todes wegen des überlebenden Ehegatten - komme. Dieser Regelungsbedarf bestehe nicht nur für den Fall des in engerem Sinn gleichzeitigen Todes, sondern auch in Fällen, in denen die Ehegatten innerhalb eines kürzeren Zeitraums nacheinander sterben würden, wenn der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden praktisch keine Möglichkeit mehr habe, ein Testament zu errichten.

Die Eheleute seien hier in einem zeitlichen Abstand von beinahe 16 Monaten verstorben. Dafür, dass die Erblasserin körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage gewesen sei, in dieser Zeitspanne ein eigenes Testament zu verfassen, gebe es keine Hinweise.

Angebliche mündliche Äußerungen der Eheleute, dass die Erbeinsetzung auch das Versterben in erheblichem zeitlichem Abstand umfassen solle, ändern nach Auffassung des Senats an diesem Ergebnis nichts, weil ein solcher Wille nicht formgerecht i.S.d. §§ 2247, 2267 BGB erklärt worden sei. Es fehle an der für die Erfüllung der Form erforderlichen Andeutung im Testament. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall von der von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidung des OLG München (a.a.O.), in dem die Erblasser zusätzlich zu der Formulierung des „gleichzeitigen Versterbens“ weitere Bestimmungen getroffen, Motive dargelegt und weitere Erläuterungen gegeben hätten, aus denen geschlossen werden könne, dass die Erblasser auch den Fall des Versterbens in erheblichem zeitlichem Abstand erfassen wollten. Die Worte in der Testamentsergänzung vom 07.03.2002 „Für den Fall unseres gleichzeitigen Ablebens ...“ selbst böten dagegen keinen Anhaltspunkt für einen entsprechenden Erblasserwillen. Die namentliche Nennung enthalte kein zeitliches Moment, das Rückschlüsse auf eine Erbeinsetzung für ein Versterben auch bei zeitlich erheblichem Abstand zulasse.

Der Senat sieht in dieser Ansicht einen Widerspruch zur Entscheidung des OLG Hamm vom 06.01.2011 (ZEV 2011, 427), wonach es im Rahmen der sog. Andeutungstheorie ausreichen soll, wenn sich die Auslegungsnotwendigkeit und die generelle Willensrichtung aus dem Wortlaut herleiten lasse. Zweck der Formvorschriften sei es – so der Senat -, dem wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung zu verhelfen, die Selbstständigkeit dieses Willens zu verbürgen und die Echtheit seiner Erklärungen sicherzustellen (BGH NJW 1981, 1736). Dabei sollten die einzuhaltenden Förmlichkeiten den Erblasser dazu veranlassen, sich selbst klar darüber zu werden, welchen Inhalt seine Verfügung von Todes wegen haben solle, und seinen Willen möglichst deutlich zum Ausdruck zu bringen. Sie dienten außerdem dazu, Vorüberlegungen und Entwürfe von der maßgebenden Verfügung exakt abzugrenzen. Die Eigenhändigkeit eines Testaments solle nach der Wertung des Gesetzes außerdem eine erhöhte Sicherheit vor Verfälschungen des Erblasserwillens bieten (BGH NJW 1981, 1736, 1737). Diesen Zielen trägt das OLG Hamm mit seinem Verständnis von der Andeutungstheorie nach Auffassung des OLG Frankfurt a. M. nicht hinreichend Rechnung (vgl. Herrler ZEV 2011, 429; Böttcher ZEV 2011,  537). Deshalb hat der Senat nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Praxishinweis

Diese Entscheidung verwischt die Grenzen zwischen der erläuternden und der ergänzenden Testamentsauslegung und kommt deshalb zu zweifelhaften Ergebnissen.

Während die erläuternde (einfache oder unmittelbare) Auslegung versucht, den vorhandenen (realen) Erblasserwillen zu ermitteln, dient die – demgegenüber nachrangige – ergänzende Auslegung der Feststellung des hypothetischen Erblasserwillens im Falle einer Lückenhaftigkeit der Willensbildung. Die erläuternde Auslegung endet und die ergänzende beginnt, wenn überhaupt keine Willensäußerung des Erblassers zum Gegenstand der Auslegung festgestellt werden kann. Mit Hilfe der ergänzenden Auslegung wird dann der in der Verfügung enthaltene „Sinnüberschuss“ dazu verwendet, die Diskrepanz zwischen „Sinngehalt“ und „Sinnform“ zu überwinden (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 301).

Die Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten mit einer Schlusserbeneinsetzung für den Fall des gleichzeitigen Versterbens kann dabei ein Problem sowohl der erläuternden als auch der ergänzenden Auslegung sein. In den Fällen, in denen der Wortlaut über diese Formulierung hinausgehende Verfügungen, Motivangaben oder Erläuterungen mit Bezug auf diese Schlusserbeneinsetzung enthält (vgl. den Fall des OLG München a.a.O.), geht es um die erläuternde Auslegung. Wenn allerdings der Text keinerlei Andeutungen dieser Art enthält, geht es nicht darum den irgendwie angedeuteten Erblasserwillen zu ermitteln, sondern den lückenhaften Erblasserwillen sinngerecht zu Ende zu denken. Bei der Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens ist der real feststellbare subjektive Wille zu Ende zu denken, also zu erforschen, was der Erblasser geregelt hätte, wenn er von der ergänzungsfähigen Lücke gewusst hätte.

Diesen Unterschied zwischen erläuternder und ergänzender Auslegung hat der Senat verkannt, wenn er auch im Rahmen der ergänzenden Auslegung faktisch eine Andeutung im Wortlaut der Testamentsurkunde fordert. Allerdings kann auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der hypothetische Erblasserwille nicht grenzenlos berücksichtigt werden, sondern nur in dem Umfang, in dem dieser seine Grundlage in der vom Erblasser real geäußerten Willensrichtung hat. Diese Formel darf dabei aber nicht mit der Andeutungstheorie im Rahmen der erläuternden Auslegung verwechselt werden. Eine Andeutung im Wortlaut der Urkunde kann es bei der ergänzenden Auslegung nämlich schon deshalb nicht geben, weil es andernfalls an einer ergänzungsbedürftigen Lücke im Erblasserwillen fehlen würde. Richtigerweise muss im Testament nur das Ziel, nicht jedoch das Mittel oder der Weg irgendwie zum Ausdruck kommen (ähnlich BGH NJW 1981, 1736, 1737). Die festgestellte Motivation des Erblassers muss im Rahmen der ergänzenden Auslegung dann zweckgetreu zu Ende gedacht werden (vgl. BayObLGZ NJW 1988, 2744).

Der Erblasserwille, der zu Ende gedacht werden muss, muss in irgendeiner Art seinen erkennbaren, wenngleich unvollkommenen Niederschlag in der auszulegenden Urkunde gefunden haben. Im günstigsten Falle erlauben in der Verfügung angegebene Motive das Weiterentwickeln der letztwilligen Verfügungen (OLG München a.a.O.). Dabei kommt es allerdings nicht auf die Vorstellungen eines objektiven Betrachters an, sondern auf den subjektiven Willen der Erblasser, und zwar selbst dann, wenn dieser irrational erscheinen sollte. Deshalb führen die Überlegungen des Senats, was Erblasser üblicherweise mit einem Testament nach dem Berliner Modell bezwecken, an dieser Stelle nicht weiter. In diesem Zusammenhang wäre dagegen vor allem die namentliche Erwähnung der Nichten und Neffen erwähnens- und erwägenswert gewesen, nämlich als Indiz für die Absicht, das beiderseitige Vermögen nicht nur an die Verwandten des (zufällig) länger lebenden Partners fallen zu lassen, sondern alle Neffen und Nichten „gleichmäßig“ zu bedenken. Legt man mit dem Senat diese Schlusserbeneinsetzung eng aus, gingen nämlich die Neffen und Nichten des zuerst verstorbenen Ehepartners völlig leer aus. Der Senat bleibt leider eine Antwort auf die Frage schuldig, warum die gleichmäßige Verteilung auf alle Neffen und Nichten ausschließlich beim gleichzeitigen oder beim kurz aufeinanderfolgenden Tod beider Ehepartner gelten soll, nicht aber beim Versterben bei erheblichem zeitlichem Abstand.

Bei Erbeinsetzungen für den Fall des gleichzeitigen Versterbens oder vergleichbaren Formulierungen ist darüber hinaus ohnehin besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Wille der Ehepartner wirklich auf diesen äußerst seltenen Fall gerichtet ist oder ob sie sich vielleicht nur laienhaft und ungenau ausgedrückt haben (OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2016, 02567; OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 592; BayObLG ZEV 2004, 200; KG Rpfleger 2006, 127). Keinesfalls darf angenommen werden, dass diese Formulierung keiner weiteren Auslegung zugänglich ist (so aber OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 9; KG FamRZ 1970, 148). Es erscheint sogar eher unwahrscheinlich, dass die Ehepartner den seltenen Ausnahmefall regeln und den Normalfall offenlassen wollen (OLG Frankfurt a.M. Rpfleger 1998, 250). Regelmäßig ist davon auszugehen, dass juristische Laien mit solchen Formulierungen mehr auf die Einheit des Ereignisses (z.B. Flugzeugabsturz, Autounfall) als auf die Zeitgleichheit abstellen. Selbst kurz aufeinander folgende Todesfälle können von einer solchen Bestimmung erfasst sein.

Beruhen die Todesfälle bei einer derartigen Formulierung nicht auf dem gleichen Ereignis und liegt ein erheblicher Zeitraum zwischen beiden, so bedarf es allerdings schon der Feststellung besonderer Umstände außerhalb des Testaments, um die Erbfolgeregelung auch auf den zweiten Erbfall anwenden zu können (BayObLG ZEV 2004, 200 mit Anmerkung Kasper).

Wie bereits erwähnt, ist die gleichmäßige Zuwendung des Vermögens an die beiderseitigen Neffen und Nichten im Testament durchaus ein gewichtiger Umstand, der dafür sprechen könnte, dass eine generelle Schlusserbeneinsetzung für alle Fälle gewollt gewesen war. Deshalb hätte der Senat der Frage nach Äußerungen der Eheleute zu Lebzeiten sehr wohl nachgehen müssen.

Redaktion beck-aktuell, 29. Januar 2019.