Die AfD-Fraktion ist mit ihrer Organklage gegen die Zuteilung des Otto-Wels-Saals an die SPD-Fraktion gescheitert. Der Zweite Senat des BVerfG hat den Antrag verworfen (Beschluss vom 27.01.2026 – 2 BvE 14/25).
Mit der Bundestagswahl im Februar 2025 war die AfD zur zweitstärksten Fraktion angewachsen. Mit ihren damals 152 Sitzen erhob sie Anspruch auf den zweitgrößten Sitzungssaal im Reichstagsgebäude. Den nutzte bisher die SPD, die seit der Wahl aber mit nur noch 120 Abgeordneten im Bundestag vertreten ist. Die SPD hatten den Saal nach ihrem Ex-Chef Otto Wels benannt.
Der Ältestenrat des Bundestages, in dem die Fraktionen entsprechend ihrer Stärke im Bundestag vertreten sind, hatte schließlich im Mai mit Mehrheitsbeschluss für die SPD und gegen die AfD entschieden und der AfD den früheren Sitzungsaal der FDP-Fraktion zugewiesen, der deutlich enger ist.
Allein Mitwirkung muss möglich sein
Im Organstreitverfahren hat das BVerfG diese Entscheidung jetzt bestätigt: Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG vermittle kein Recht auf einen bestimmten Fraktionssitzungssaal. Die Vorstellung, der zweitgrößte Saal stelle eine Art "Silbermedaille" dar, auf die die zweitstärkste Fraktion Anspruch habe, könne nicht aus dem Grundgesetz folgen. Die verfassungsrechtliche Stellung der Fraktionen solle Mitwirkungsmöglichkeiten sichern, nicht aber Erfolgsprämien, stellen die Karlsruher Richter und Richterinnen klar.
Zudem habe der Ältestenrat vertretbar angenommen, durch Mehrheitsbeschluss über die Saalverteilung entscheiden zu dürfen. Der Ältestenrat habe die Geschäftsordnung des Bundestages, genauer gesagt § 6 Abs. 3 S. 2 GO-BT, auch so auslegen dürfen, dass er bei der Saalzuteilung lediglich sicherstellen müsse, dass alle Fraktionen einen für ihre Größe geeigneten Saal erhalten. Ein Zugriffsverfahren nach Fraktionsstärke sei nicht erforderlich. Die Mitwirkung der Fraktionen an der parlamentarischen Willensbildung hänge nicht davon ab, ob andere Fraktionen größere oder kleinere Räume nutzten. Fraktionen müssten lediglich die für die Mitwirkung notwendigen Tätigkeiten ausüben, etwa gemeinsame Positionen abstimmen können.
Alle haben genug Platz
Im konkreten Fall habe der Ältestenrat davon ausgehen dürfen, dass der zugeteilte Saal für die Größe der AfD-Fraktion ausreiche. Anhaltspunkte für eine willkürliche oder evident sachwidrige Entscheidung ergaben sich laut BVerfG aus dem Vorbringen der AfD nicht. Rechnerisch stehe in dem zugeteilten Saal für jedes Fraktionsmitglied der AfD mehr Fläche zur Verfügung als in der 18. Legislaturperiode den Mitgliedern der CDU/CSU-Fraktion. Die Saalzuweisung sei damit weder gleichheitswidrig gewesen noch habe sie den Anspruch auf eine faire Anwendung der Geschäftsordnung verletzt.


